Meldepflichtige übertragbare Krankheiten nach § 6 Infektionschutzgesetz sind:
• Botulismus
• Cholera
• Diphterie
• humane spongiforme Enzephalopatie (Creutzfeld-Jacob-Krankheit)
• akute Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E)
• enteropathisch-hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
• virusbedingtes hämorragisches Fieber (z.B. Lassa-, Marburg-, Ebola- und Dengue- usw.)
• Masern - Weitere Informationen zum Masernschutz finden sie hier.
• Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
• Milzbrand
• Poliomyelitis (Kinderlähmung)
• Pest
• Tollwut
• Typhus abdominalis /Paratyphus
• sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose
Meldepflichtig sind darüber hinaus:
• Der Verdacht einer Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder einer akuten infektiösen Gastroenteritidis, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten und ein epidemischer Zusammenhang vermutet wird.
• Die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
Nach der Meldung einer übertragbaren Krankheit stellt das Gesundheitsamt weitergehende Untersuchungen an, berät die Betroffenen, zum Beispiel betreffs notwendiger Impfungen, gegebenenfalls werden Maßnahmen zur Isolierung eingeleitet.
Fachbereich Gesundheitswesen / Gesundheitsamt
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