Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Gesundheitsamtes in Altenheimen ist § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Das Gesundheitsamt sucht die entsprechenden Einrichtungen in unregelmäßigen Abständen auf.
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Saarland vom 19.05.1999 (Gesundheitsdienstgesetz).
Die Überwachung der Alten- und Pflegeheime durch das Gesundheitsamt richtet sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene.
Gesundheitsaufsicht
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