Neue Corona Verordnung des Saarlandes ab dem 08. Mai 2022
Isolation nach positivem Corona-Test im Regelfall nur noch fünf Tage - Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen ab dem 08. Mai
Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie auf der Saarland.de-Homepage unter "FAQ zur Änderung der Absonderungsregelungen im Saarland".
Hinsichtlich der Personen, die sich derzeit schon in Absonderung befinden, gilt § 3 Abs. 12 und Abs. 13 VO-CP (neue Fassung):
Was gilt, wenn Personen am 8. Mai nach der alten Regelung als Kontaktperson in Quarantäne sind?
Für Personen, die sich am 8. Mai 2022 noch als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht bereits an diesem Tag.
Was gilt, wenn Personen am 8. Mai nach der alten Regelung als positiv getestete Person in Isolation sind?
Für Personen, die sich am 8. Mai 2022 noch als positiv getestete Person in Isolation befinden, richtet sich das Ende der Isolation nach der neuen Regelung.
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Neue Rechtsverordnung Corona ab 8. Mai (Meldung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit)
Medien-Info vom Miniserium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Ausgegeben: 05. Mai 2022Absonderungsregelungen werden im Saarland angepasst
Die Corona-Verordnung wurde heute per Umlaufverfahren, angelehnt an die neuen Empfehlungen des RKI und die Regelungen in den Nachbarbundesländern, inhaltlich angepasst. Die Verordnung tritt am 8. Mai 2022 in Kraft und am 4. Juni 2022 außer Kraft. Damit beträgt die Laufzeit vier Wochen.
Gesundheitsminister Magnus Jung betont dazu: „Wir befinden uns in einer neuen Phase der Pandemie. Die Infektionszahlen sinken, die Corona-Situation auf den Intensivstationen hat sich im Saarland deutlich entspannt. Mit Änderung der Absonderungsregelungen und insbesondere der Verkürzung der Isolationsdauer auf fünf Tage, gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung Normalität. Aber weniger rechtliche Vorgaben bedeuten auch mehr Eigenverantwortung für jeden Einzelnen. Liebe Saarländer:innen: Sollte Ihr Selbsttest trotz Symptomfreiheit nach fünf Tagen weiterhin positiv sein, bleiben Sie bitte in Isolation und schützen Sie Ihre Mitmenschen.“
Folgende Regelungen gelten aktuell:
- Personen die ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung in Absonderung begeben. Die Absonderung endet für Infizierte frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme der Testungen (also frühestens am sechsten Tag). Voraussetzung zur Beendigung der Absonderung nach Ablauf von fünf Tagen ist, dass in den 48 Stunden vorher keine typischen Symptome einer Corona-Infektion vorliegen dürfen. Eine Freitestung ist nicht notwendig. Das saarländische Gesundheitsministerium verweist hier auf die dringende Empfehlung des RKI zur wiederholten (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 und zur Selbstisolation bis zu einem negativen Test. Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Nach Beendigung der Isolation wird Betroffenen empfohlen, zwei Tage lang bei privaten Kontakten mit anderen Personen eine FFP-2 Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu vermeiden.
- Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht zukünftig keine Verpflichtung zur Absonderung mehr. Davon waren in der Vergangenheit insbesondere Kinder betroffen. Immunisierte Personen mussten sich bereits zuvor nichtmehr in Quarantäne begeben. Engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen wird nun bei privaten Kontakten empfohlen die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen sowie sich für sieben Tage selbst zu testen.
- Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Arztpraxen, Pflegeheimen etc.) dürfen die Einrichtung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen.
- Die bisherige Testverpflichtung (2x pro Woche) in Schulen entfällt und wird in ein zweimal wöchentliches Testangebot abgeändert. In Kindertageseinrichtungen bestand das Testangebot bereits zuvor. Schülerinnen und Schüler, bei denen am Vortag der Prüfung bzw. am Prüfungstag ein positives (Schnell-)Testergebnis vorliegt, sind für Prüfungen weiterhin nicht zugelassen. Die Absonderungsverordnung, die verpflichtende Tests für acht Tage nach Auftreten eines Infektionsfalls und Maskenpflicht in einer Klasse oder Betreuungsgruppe (in Kitas war nur das Personal betroffen) vorgeschrieben hat, läuft am Sonntag und damit zeitgleich zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aus. Auch diese Regelungen entfallen damit ab Sonntag.
Minister Jung betont abschließend: „Wir haben uns dazu entschieden, auf eine Freitestung zur Beendigung der Absonderung zu verzichten. Laut Studien ist die Generationszeit – also die Phase, in der sich das Virus im Körper ausbreitet und die Phase, in der ein Mensch ansteckend ist – bei Omikron kürzer als beispielsweise bei der Delta-Variante. Natürlich ist ein Restrisiko der Ansteckung nicht ganz auszuschließen. In der derzeitigen pandemischen Lage wären aber weitreichendere rechtliche Einschränkungen nicht vertretbar. Wir müssen daher an die Eigenverantwortung der Bürger:innen appellieren, ihre Mitmenschen bestmöglich zu schützen. Die Umsetzung der allgemeinen Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen und Testen sowie das Tragen von Schutzmasken sind weiterhin von zentraler Bedeutung bei der Bekämpfung des Coronavirus.“
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Aktuelle Quarantäne-Regeln an Schulen und Kitas
Ab dem 09.05.2022 gibt es in Kitas und Schulen weitere Lockerungen bei den Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, dies betrifft in erster Linie die Testungen. Sowohl die zweimal wöchentlich stattfindenden seriellen Testungen als auch die anlassbezogenen Testungen an acht aufeinanderfolgenden Schultagen werden eingestellt.
Freiwillige Testungen sind jedoch nach wie vor möglich. Hierzu werden auf Wunsch bis zu zwei Nasal-Testkits für zuhause zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen zu den Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen an Kitas und Schulen finden Sie in folgenden Dokumenten:
Elternbrief 6.5.22 Änderung Verordnung - Kitas
Infektionsschutzmaßnahmen ab 9. Mai 2022 - Schulen
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Corona - Informationen zum Testen
Hier finden Sie Testmöglichkeiten im Saarland:
Schnelltestzentren und Testzentren der Landesregierung
Wohnortnahe Schnelltestangebote der Städte und Gemeinden
Hier finden Sie die im Saarpfalz-Kreis angebotenen Testmöglichkeiten:
Testzentrum auf dem DSD-Gelände in Homburg, Am Forum
Testmöglichkeiten in Homburg
Testmöglichkeiten in St. Ingbert
Testmöglichkeiten in Blieskastel
Testmöglichkeiten in Kirkel
Testmöglichkeiten in Bexbach
Testmöglichkeiten in Gersheim
Testmöglichkeiten in Mandelbachtal
Hinweis: Das Testangebot, das von privaten Anbietern zur Verfügung gestellt wird und sich marktüblich nach Angebot und Nachfrage richtet, kann täglich variieren. Dies betrifft auch das Angebot von mobilen Teststationen mit wechselnden Standorten. Daher informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrer Teststelle, ob das Testangebot aktuell besteht.
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Corona - Informationen zum Impfen
Auf der Internetseite der Landesregierung finden Sie umfassende Informationen zurImpfung gegen Sars-CoV-2 im Saarland, wie bspw. Hinweise zu
Auffrischungsimpfungen oder auch Auskünfte zu den
Impfzentren.
Impfaktionen im Saarpfalz-Kreis:+++ Impfteam mit Impfbus unterwegs
Das mobile Impfteam des Impfzentrums Ost impft bis auf weiteres montags und dienstags in Blieskastel und Homburg in einem Impfbus. Ab 9. Mai wird der Impfbus jeweils montags von 08:30 bis 14.30 Uhr vor dem Freizeitzentrum in Blieskastel (Bliesaue 1) stehen. Ab 10. Mai ist er dienstags von 9:30 bis 15:30 Uhr auf dem Christian-Weber-Platz in Homburg anzutreffen.
Ohne Terminvereinbarung können Bürgerinnen und Bürger zu den genannten Orten kommen und sich wahlweise mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna impfen oder auffrischen lassen. Es gilt die Booster-Empfehlung der STIKO. Die Nachweise der Erstimpfung und Booster-Impfung (Impfpass) sind mitzubringen genauso wie der Personalausweis. Auch Kinder ab zwölf Jahren können in Begleitung eines Erziehungsberechtigten geimpft werden.
Weitere Termine und Orte werden bekannt gegeben.
Merkblätter des RKI (Amnese- und Einwilligungsbogen, Aufklärungsmerkblatt u.s.w.)
Impfflyer des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Impfflyer - Deutsch - Corona-Schutzimpfung im Saarland
Impfflyer - English - Vaccination against coronavirus in Saarland
Impfflyer - Arabic - Vaccination against coronavirus in Saarland
Impfflyer - Türkçe - Saarland‘da Koruyucu Korona Aşısı
Impfflyer - русский язык - Вакцинация от коронавируса в федеральной земле Саар
Impfflyer - Kurdî - Derzîlêdana - koronayê li Saarlandê
Impfflyer - Français - Vaccination contre le coronavirus en Sarre -
Corona - Inzidenzen
RKI-Inzidenz
Der Saarpfalz-Kreis verweist seit dem 24. April auf die Angabe der Inzidenz für den Saarpfalz-Kreis auf dem
RKI-Dashboard und die
RKI-Gesamtübersicht der täglich ans RKI übermittelten Fälle sowie 7-Tage-Fallzahlen und -Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen in Form einer Excel-Tabelle.
An den Wochenenden und Feiertagen finden Sie die Zahlen zur aktuellen Corona-Lage im Saarpfalz-Kreis auch bei
https://www.facebook.com/MSGFF.Saarland
Die aktuellen Zahlen zum Corona-Virus im Saarland, in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken finden Sie auf der
Saarland.de-Seite
RKI-Wert für
Freitag, 20. Mai 276,7 Donnerstag, 19. Mai 338,1 Mittwoch, 18. Mai 375,6 Dienstag, 17. Mai 417,9 Montag, 16. Mai 449,0 Freitag, 13. Mai 525,2 Stand: Freitag, 20. Mai, 15.30 Uhr
Anzahl der bestätigten mit dem Coronavirus infizierten Personen: 43.574 (davon 31 Personen mit Wohnort außerhalb des Kreises)
Neuinfektionen: 52+++ Die Wochenendmeldungen der positiven Corona-Fälle an das Robert-Koch-Institut (RKI) entfällt ab sofort bis auf Weiteres. Die Nachmeldung der Zahlen von Samstag und Sonntag erfolgt am Montag, sofern dies kein Feiertag ist +++
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Corona - Hinweise zum Immunitätsnachweis
In vielen Bereichen gelten für geimpfte, genesene und getestete Personen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Geimpfte und genesene Personen müssen daher in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens aber auch teilweise bei ihrem Arbeitgeber einen Immunitätsnachweis vorweisen. Folgendes ist beim Immunitätsnachweis zu beachten:
Als genesen gelten gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Heben Sie daher Ihr PCR-Testergebnis gut auf! Das Testergebnis ist der eigentliche Genesenennachweis.
Das Gesundheitsamt versendet aktuell keine Genesenennachweise. Daher kann der PCR-Test in der Apotheke vorgelegt werden, um einen digitalen Genesenennachweis zu erhalten.
Die folgenden Dokumente können dafür genutzt werden:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)Wer einen positiven PCR-Test hat, bekommt aktuell auch ohne vorherige Kontaktaufnahme eine Bescheinigung über das positive Testergebnis. Die Zustellung erfolgt mit der Post. Wir bitten um Geduld und Ihr Verständnis.
Bitte beachten Sie:
Das Ausstellen eines Genesenennachweises ohne einen vorherigen positiven PCR-Test ist nach der aktuellen Gesetzgebung nicht möglich.Ein positiver Antikörpernachweis oder ein positiver Antigen-Schnelltest gelten derzeit nicht als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes.
Weitere Informationen zum Genesenennachweis finden Sie auch auf der
Internetseite des RKI.
Informationen zum digitalen Impfausweis:
Informationen des Gesundheitsministeriums zum digitalen Impfnachweis
Wo finde ich Apotheken zur kostenlosen Ausstellung des Impfnachweises?
Mit Bedienungsanleitung zum digitalen Impfnachweis