Eine Versammlung unter freiem Himmel ist anmeldepflichtig, wenn eine Mehrheit zu dem Zweck der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung zusammenkommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird oder in Form eines Aufzuges von Ort A nach Ort B verlaufen soll.
Anmeldepflicht
Nach dem Versammlungsgesetz ist eine Versammlung unter freiem Himmel 48 Stunden vor deren Bekanntgabe anzumelden.
Inhalt der Anmeldung:
• Veranstalter
• Verantwortlicher Leiter
• Tag
• Ort
• Streckenverlauf (bei Aufzug)
•Thema
• sowie sämtliche Kundgebungsmittel, die während der Versammlung verwendet werden sollen.
Das Versammlungsgesetz ist nicht anzuwenden auf Veranstaltungen unter freiem Himmel wie zum Beispiel Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten, Faschingsveranstaltungen, Straßenfeste, nicht gewerbliche Flohmärkte oder Standkonzerte.
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anmeldepflichtig.
Fachbereich Kreispolizeibehörde, Untere Bauaufsicht
Dienstzeiten: Montag und Dienstag von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr