Finanzanlagenvermittler

Am 01.01.2013 ist die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Selbstständige und unselbstständige Anlageberater und -vermittler müssen neue Erlaubnisanträge einreichen.

Finanzanlagenvermittlung - Antrag auf Erlaubnis:

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagenberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengeseztes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen:

Folgende persönliche Erlaubnisvoraussetzungen müssen vom Antragsteller bzw. seinem gesetzlichen Vertreter erfüllt werden:

- Zuverlässigkeit (§ 34f Absatz 2 Nummer 1 GewO)
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Absatz 2 Nummer 2 GewO)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Absatz 2 Nummer 3 GewO)
- Sachkunde (§ 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO)

Erforderliche Unterlagen:

- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug

Finanzanlagenvermittlung - Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister:

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Voraussetzungen:

- Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO

Erforderliche Unterlagen:

- Erlaubniskurkunde nach § 34f GewO

Gebühren:

Die Erlaubnisbehörde erhebt keine zusätlichen Gebühren für die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge an die Registerbehörde (IHK).

Die Registerbehörde erhebt allerdings für den Registriervorgang eine Gebühr.

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