Maklerwesen

Die Kreispolizeibehörde des Saarpfalz-Kreises ist für die Erlaubniserteilung nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) zuständig, soweit sich die Betriebsstätte im Bereich der Städte bzw. Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg, Kirkel oder Mandelbachtal befindet. Hinweis: Befindet sich der Betriebssitz im Bereich der Mittelstadt St. Ingbert ist diese zuständig: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Der Antrag kann bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung – Gewerbeamt – oder beim Landrat in Homburg – Kreispolizeibehörde – gestellt werden. Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen (GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch für Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis. Für welche Tätigkeitsbereiche die Erlaubnis beantragt bzw. erteilt werden kann ist dem Antragsvordruck (siehe unten) zu entnehmen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister, soweit dort schon eingetragen; handelt es sich um eine GmbH & Co. KG ist ein Auszug sowohl für die GmbH wie auch die KG erforderlich, 
b) Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 BZRG, 
c) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO), 
d) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

Bei juristischen Personen sind die Unterlagen b), c) und d) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und sofern die juristische Person bereits besteht zusätzlich c) und d) für die juristische Person einzureichen. Gesellschaften in Gründung haben zusätzlich den Gründungsvertrag einschließlich Geschäftsführerbestellung hinzuzufügen. Für die Bearbeitung des Antrages und die Ausstellung der Erlaubnis entstehen Kosten. Die Grundgebühr beträgt 500,00 €, für jede beantragte Tätigkeit (siehe Antrag Punkt 3.1 – 3.4) werden weitere 150,00 €, Verwaltungsgebühr erhoben. Der Anspruch auf die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Ausstellung der Erlaubnis nach § 34 c GewO und wird mit der Bekanntgabe fällig. Aus der Erlaubnis ergeben sich Pflichten, die in der Makler- und Bauträgerverordnung aufgeführt sind. Insbesondere ist jährlich ein Prüfbericht vorzulegen (s. Merkblatt). Informationen zu dieser Verordnung:  http://bundesrecht.juris.de

Geschäftsbereich 1: Zentrale Steuerung, Sicherheit und Ordnung


 
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