Psychisch Kranke (Unterbringung)

Der Kreispolizeibehörde obliegt der Vollzug des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker nach dem PsychKHG. 

Danach können psychisch kranke Personen gegen oder ohne ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht werden. 

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet. Diese Voraussetzungen müssen durch ein aktuelles Attest eines Arztes oder einer Ärztin für Psychiatrie nachgewiesen werden. Auch die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen kann eine Unterbringung rechtfertigen.

Der Antrag auf Unterbringung ist durch die Kreispolizeibehörde schriftlich beim Betreuungsgericht zu stellen.

Aktuelles Attest eine/s/r approbierten Arztes/Ärztin ist erforderlich.

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