Messen und Märkte

Im Titel 4 der Gewerbeordnung ist die Durchführung von Märkten und Messen geregelt. Wesentlich sind hier die Märkte mit sogenannten "Marktprivilegien". Dies bedeutet eine Befreiung von verschiedenen Vorschriften wie Ladenschlussgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz sowie teilweise von der Gewerbeordnung.

Die Freisetzungsvoraussetzungen sind je nach Art des Marktes unterschiedlich. Sowohl auf Spezial- als auch auf Jahrmärkten (Flohmärkten etc.) muss eine Vielzahl von Anbietern vertreten sein, außerdem dürfen diese Märkte weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.

Gleichartige Unternehmen dürfen als Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ausgeschlossen werden (Diskriminierungsverbot). Die Erhebung eines Eintrittgeldes ist nur bei Spezialmärkten erlaubt.

Anträge auf Festsetzung erfolgen formlos und müssen folgende Mindest-Informationen (jeweils in dreifacher Ausfertigung) enthalten:

- Angaben über die zugelassen Waren,
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment,
- Teilnahmebestimmungen,
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen,
- soweit sachlich erforderlich: Lagepläne.

Die Antragsfristen sind gesetzlich nicht festgelegt. Rechtzeitige Antragstellung ist dringend anzuraten; spätestens vier Wochen vor dem Termin der Veranstaltung. Es könnte sonst vorkommen, dass ein anderer Veranstalter den vorgesehenen Zeitraum schon "blockiert" hat, in dem der Markt stattfinden soll.

Bei unvollständigen Anträgen ist eine Festsetzung nicht möglich, zum Beispiel wenn das Teilnehmerverzeichnis nicht mindestens zwölf gewerbliche Anbieter enthält. Außerdem ist die Festsetzung nicht möglich, wenn die Teilnahme an der Marktveranstaltung nur Mitgliedern einer bestimmten Gruppierung (etwa einem örtlichen Gewerbeverein) gestattet ist.

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