Heilpraktikerwesen

Die Kreispolizeibehörde des Saarpfalz-Kreises erteilt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Approbation

- als Heilpraktiker/in
- als Heilpraktiker/in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
- als Heilpraktiker/in eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Erlaubnisverfahren 
Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) hat. 
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde wird auch dann begründet, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie in dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/in ausüben will, oder wenn sie ihre Niederlassungsabsicht auf andere Weise glaubhaft macht. 
Zuständige untere Verwaltungsbehörde für den Saarpfalz-Kreis ist, mit Ausnahme der Stadt St. Ingbert, die Kreispolizeibehörde des Saarpfalz-Kreises. 

Überprüfung 
Eine Vorbedingung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Antragstellers/in durch das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken. Die schriftliche Überprüfung findet jedes Jahr im März und Oktober statt. Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Die mündliche Überprüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen Überprüfung als Einzelprüfung durchgeführt. Wer die mündliche Überprüfung nicht bestanden hat, muss bei Wiederholung erneut an der schriftlichen Überprüfung teilnehmen. Nach den Heilpraktikerrichtlinien muss bei einer Wiederholung der Prüfung ein neuer Antrag gestellt werden. Der zuerst eingereichte Antrag wird bei Nichtbestehen mit rechtsmittelfähigem Bescheid abgelehnt. Es besteht auch die Möglichkeit, den ersten Antrag zurückzunehmen. Sofern ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt wird, ist eine erneute Antragstellung und Teilnahme an der Überprüfung erst nach Entscheidung über den Widerspruch möglich. 

Bei antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich zu betätigen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen. 

Bei antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich zu betätigen, ist eine auf das Gebiet der Physiotherapie eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen.

Bei antragstellenden Personen, die den von einer anerkannten Hochschule verliehenen akademischen Grad eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich zu betätigen, kann von einer mündlichen und schriftlichen Überprüfung abgesehen werden, wenn das Fach "Klinische Psychologie“ Teil der Diplomprüfung war. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung nach Aktenlage durch das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken.

Bei antragstellenden Personen, die einen anerkannten Abschluss als Physiotherapeut/in führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich zu betätigen, kann von einer mündlichen und schriftlichen Überprüfung abgesehen werden, wenn entsprechende Tätigkeitsnachweise belegt werden. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung nach Aktenlage durch das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken.

Abgabetermin für die Antragstellung 
Für die Märzüberprüfung ist Abgabetermin für die Antragsunterlagen der 15. Januar. Für die Oktoberüberprüfung ist Abgabetermin der 15. August. 

Einzureichende Unterlagen 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

- Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis für Behörden, das nicht älter als drei Monate sein darf
- Ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf
- Einen Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde (Schulabschlusszeugnisse in beglaubigter Fotokopie)
- Geburtsurkunde, nach Eheschließung Abschrift aus dem Familienbuch
- Meldebescheinigung

Zusätzlich für das Gebiet der Psychotherapie: 

- Diplom-Urkunde, Diplom-Zeugnis
- Nachweise über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie
- Erklärung der antragstellenden Person, dass sie sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen wird

Zusätzlich für das Gebiet der Physiotherapie: 

- Urkunde Physiotherapeut/in
- Nachweise über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Physiotherapie
- Erklärung der antragstellenden Person, dass sie sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen wird

Nach Erlaubniserteilung ist dem für den Niederlassungsort zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen, ab wann und wo eine Heilpraktikertätigkeit aufgenommen wird. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung ist nachzuweisen.

Geschäftsbereich 1: Zentrale Steuerung, Sicherheit und Ordnung

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Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
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