Die Kreispolizeibehörde ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf • Änderung des Vornamens Ein Name darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Beispiel: Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen. Die Anträge gibt es in den Rathäusern der jeweiligen Wohnsitzgemeinde.
• Änderung des Familiennamens
• Namensänderungen erfolgen nach dem Namensänderungsgesetz
Weitere Ansprechpartner:
Frau Reis
Telefon: (0 68 41) 1 04 - 83 49
Telefax: (0 68 41) 1 04 - 72 39
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