Waffenrecht

Info: Seit 01.07.2021 ist die Waffenbehörde des Saarpfalz-Kreises auch zuständig für die Mittelstadt St. Ingbert! Weitere Informationen dazu finden Sie in folgendem Informationsschreiben der Waffen- und Jagdbehörde.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Situation können waffenrechtliche Angelegenheiten wie folgt geregelt werden:

Aktuell sind Kundenvorsprachen nach vorheriger terminlicher Vereinbarung wieder möglich!

Anträge können auch weiterhin per Post gestellt werden:

• per Post / Einwurf
• Formulare auf Internetseite
• Bei Ein- und Austragungen: Kaufvertrag, Rechnung, Überlassungsnachweis o.ä.
• Waffenbesitzkarte
• Telefonnummer für Rückfragen
• z. Hd. Hr. Zimmermann / z. Hd. Hr. Fröhlich / z. Hd. Hr. Keller / z. Hd. Fr. Altherr
• Waffenbesitzkarte wird mit Gebührenbescheid zugestellt

Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde / unteren Jagdbehörde zu den aktuell geltenden Servicezeiten. Die Servicezeiten und Kontaktdaten finden Sie im Kontaktfeld.

Die Waffenbehörde des Saarpfalz-Kreises ist zuständig für alle Einwohnerinnen und Einwohner die im Saarpfalz-Kreis Ihren 1. Wohnsitz haben.

Hier auf dieser sowie auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Waffenrecht und es stehen Ihnen die notwendigen Formulare als Download zur Verfügung.

Allgemeines 
Das deutsche Waffenrecht unterwirft den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition generell einer Erlaubnispflicht. Grundlage hierfür ist das deutsche Waffengesetz (WaffG) in der zurzeit gültigen Fassung.

Wesentliche Vorrausetzungen gem. § 4 Abs. 1 WaffG hierfür sind:

• Die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Abs.1 WaffG)
• Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
• Die persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
• Die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG)
• Der Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) für den Erwerb und Besitz der beantragten Waffe.

Ausnahme:

• Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.

Die Waffenbehörde bearbeitet sämtliche Anträge zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Zusammenhang mit einer Waffenbesitzkarte (WBK) für Jäger, Sportschützen und Erben, Waffenscheinen, Europäischen Feuerwaffenpässen (EFP), Verbringungserlaubnisse, Einfuhrerlaubnisse, Munitionserwerbsscheine, Waffenhandels- und herstellungserlaubnisse sowie Ausnahmegenehmigungen von der Alterserfordernis.

Hinweise auf die speziellen Voraussetzungen und die notwendigen Unterlagen erhalten Sie im Downloadbereich.

66424 Homburg
 
Herr Zimmermann
Telefax: 06841 104-7239
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Herr Keller
Telefon: 06841 104-8346
Telefax: 06841 104-7239
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Frau Altherr
Telefon: 06841 104-8696
Telefax: 06841 104-7239
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

 Zur Vermeidung von Wartezeiten und Wegen finden Sie nachfolgend die speziellen Voraussetzungen und eine Auflistung der benötigten Unterlagen.

Jäger
Erteilung einer WBK (Erst- /Neuerteilung)

Voraussetzung: 
Gültiger Jagdschein ist für das aktuelle Jagdjahr gelöst.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnisse oder Eintragungen für Jagdscheininhaber
  • Kaufvertrag mit Personalien des Überlassers (inkl. Geb. Datum) oder
  • Rechnung (Kopie)
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung (nur bei Ersterteilung)
  • Lichtbilder /Rechnung des Sicherheitsbehältnisses (nur bei Ersterteilung)

Bearbeitungsdauer: 
in der Regel sofort

Eintragung / Austragung von Langwaffen

Voraussetzung: 
Gültiger Jagdschein ist für das aktuelle Jagdjahr gelöst.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnisse oder Eintragungen für Jagdscheininhaber
  • Kaufvertrag mit Personalien des Überlassers (inkl. Geb. Datum) oder
  • Rechnung (Kopie)

Bearbeitungsdauer: 
in der Regel sofort

Erwerbsvermerk/ Eintragung / Austragung von Kurzwaffen

Voraussetzung: 
Gültiger Jagdschein ist für das aktuelle Jagdjahr gelöst.
Bis zu max. 2 Kurzwaffen in Besitz

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnisse oder Eintragungen für Jagdscheininhaber
  • für den Erwerbsvermerk für Kurzwaffen (1. und 2.)
  • Bedürfnisnachweis des jagdsportlichen Schießens (zum Erwerb der dritten Kurzwaffe)
  • Kaufvertrag mit Personalien des Überlassers (inkl. Geb. Datum) oder
  • Rechnung (Kopie)

Bearbeitungsdauer: 
Austragung von Kurzwaffen in der Regel sofort / Eintragung von Kurzwaffen und Erwerbsvermerk ca. 3-5 Wochen

Sportschützen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 4 WaffG werden zur Vermeidung von Wartezeiten und Wegen nachfolgend aufgelistete spezielle Voraussetzungen und Unterlagen benötigt:

Spezielle Voraussetzungen:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres (für Kaliber > .22 l.r. und Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen , Kaliber > 12) inklusive Gutachten der Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes gem. §14 Abs.3 WaffG (Standard-WBK, grün)
    mit Angabe dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

  • Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes gem. §14 Abs.5 WaffG (Standard-WBK, grün) für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen wonach die weitere Waffe von Ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

  • Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes gem. §14 Abs.6 WaffG (Sportschützen-WBK, gelb) Sportschützen die einem Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen und die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenenen Läufen sowie Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Erteilung einer WBK mit Erwerbsvermerk nach § 14 Abs. 3 und Abs. 5 WaffG

Voraussetzung:

Allgemeine und spezielle Voraussetzungen für Sportschützen

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Sachkundenachweis (nur bei Ersterteilung)
  • Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 3, Abs. 5 WaffG
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung (nur bei Ersterteilung)
  • Lichtbilder /Rechnung des Sicherheitsbehältnisses (nur bei Ersterteilung)

Bearbeitungsdauer:
ca. 3-5 Wochen (je nach Rücklauf der Auskunftserteilungen)

Erteilung einer WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG

Voraussetzung:

Allgemeine und spezielle Voraussetzungen für Sportschützen

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Sachkundenachweis (nur bei Ersterteilung)
  • Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 6 WaffG
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung (nur bei Ersterteilung)
  • Lichtbilder /Rechnung des Sicherheitsbehältnisses (nur bei Ersterteilung)

Bearbeitungsdauer:
ca. 3-5 Wochen (je nach Rücklauf der Auskunftserteilungen)

Eintragungen und Austragungen

Notwendige Unterlagen:

  • Anzeige §37a WaffG
  • Kaufvertrag mit pers. Angaben des Käufers /Verkäufers (s. Musterkaufvertrag)
  • Waffenbrief/Waffenbegleitschein
  • Anzeige über erworbene Schusswaffen
  • WBK

Bearbeitungsdauer:
in der Regel sofort

Erteilung einer WBK im Wege der Erbfolge (§20 WaffG)

Eine Besonderheit im Waffenrecht stellt der Erwerb und Besitz von Waffen im Wege der Erbfolge dar.
Nach dem Tode eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis, kann der / die Erben oder Vermächtnisnehmer alle legalen, in entsprechenden Erlaubnissen eingetragenen, Waffen im Wege der Erbfolge übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist und dass ein Bedürfnis bereits vorliegt. (Diese gilt bei Jägern und Sportschützen bereits als nachgewiesen) Liegt kein bereits bestehendes Bedürfnis vor, so kann der Erbe / Vermächtnisnehmer die Waffen nur übernehmen, wenn diese durch einen Stand der Technik zugelassenes Blockiersystem gesichert wurden. Für welche Kaliber zugelassene Blockiersysteme bestehen, können Sie der Internetseite der Physikalisch Technischen Bundesanstalt unter http://www.ptb.de/cms/index.php?id=10713
entnehmen.

Folgende Kosten können durch die Beantragung entstehen:

1. Verwaltungsgebühren
Erteilung einer Waffenbesitzkarte (je Karte) 50 € + 15 € je Waffe
Gebühr für die Regelüberprüfung (alle 3 Jahre) 30,00 €

2. Kosten der Blockiersysteme
Pro Lauf einer Langwaffe ca. 240 €
Pro Kurzwaffe ca. 220 €

Abgabe zur Vernichtung (bei der Waffenbehörde) kostenlos
Austragung aus der Waffenbesitzkarte (bei Abgabe) kostenlos

Anmerkung:
Die abgegebenen Gegenstände werden grundsätzlich der Vernichtung zugeführt. Hierüber erhalten Sie von der Waffenbehörde eine Quittung.

Voraussetzungen: 
Allgemeine Voraussetzungen

  • Erbe ist Jäger (ohne Blockierpflicht)
  • Erbe ist Sportschütze (ohne Blockierpflicht)
  • Erbe mit Sachkundenachweis (ohne Blockierpflicht)

Notwendige Unterlagen:

  • Erbnachweis (Testament, Erbschein o.ä.)
  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung (nur bei Ersterteilung)
  • Lichtbilder /Rechnung des Sicherheitsbehältnisses (nur bei Ersterteilung)

Bearbeitungsdauer: 
ca. 4 Wochen (je nach Rücklauf der Auskunftserteilungen)

Erteilung /Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP)

Voraussetzung: 
Sportschütze oder Jäger

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag nach der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1.WaffV) LINK
  • 2 Lichtbilder (nur bei Ausstellung eines Dokumentes)
  • Einladung zur Jagd / schießsportlichen Veranstaltung
  • Personalausweis / Reisepass

Bearbeitungsdauer:
Ausstellung eines Dokumentes ca. 1 Woche (je nach Rücklauf der Auskunftserteilungen)
Ein-/ Austragungen in der Regel sofort

Erteilung eines Waffenscheines (§10 Abs.4 Satz 1 WaffG)

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder seines befriedeten Besitztums bei sich tragen will, bedarf eines Waffenscheines.
Dieser kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die WBK gegeben sind und hinsichtlich des Bedürfnisses nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben oder Seele gefährdet ist und das Führen der Waffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Eine Gefahrenanalyse wird dann seitens des Landespolizeipräsidiums durchgeführt.

Voraussetzung: 
Allg. Voraussetzungen

Nowendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Schriftliche Bedürfnisbegründung (ausführlich)
  • Personalausweis / Reisepass

Bearbeitungsdauer: 
Ca. 2-3 Monate

Erteilung eines kleinen Waffenscheines (§10 Abs.4 Satz 4 WaffG)

Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB Zeichen, außerhalb seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder seines befriedeten Besitztums bei sich tragen will, bedarf eines kleinen Waffenscheines.
Dieser ist beim Führen der Waffe in der Öffentlichkeit mit sich zu führen und nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.

Voraussetzung: 
Allgemeine Voraussetzungen

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Personalausweis / Reisepass

Bearbeitungsdauer:
ca. 3-5 Wochen

Erteilung einer Waffenhandels-Herstellungserlaubnis (§21 WaffG)

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständigen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, zum entsprechenden Handel mit Schusswaffen durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Unter Handel versteht man das Ankaufen, verkaufen, feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermitteln.

Voraussetzung: 
Allgemeine Voraussetzungen 
Nachweis der Fachkunde
Deutscher gem Art. 116 GG
Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Herstellungs- Handelserlaubnis
  • Sicherheitskonzept über die Aufbewahrung der Waffen
  • Personalausweis / Reisepass

Bearbeitungsdauer: 
ca. 2-3 Monate

Kontakt

Am Forum 1
66424 Homburg

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