Die Baulasterklärung
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auf Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises ist zuständig für die Eintragung von Baulasten für Grundstücke im Saarpfalz-Kreis mit Ausnahme der Städte Homburg und St. Ingbert (einschließlich aller Stadtteile), da deren Bauaufsichtsbehörden das Baulastenverzeichnis für ihrem Zuständigkeitsbereich selbst führen.
Beispiel
Die Verlagerung von Abständen und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke ist durch die Übernahme einer Baulast möglich. Eine zivilrechtliche Sicherung, etwa durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Nachbargrundstückes und zugunsten des Baugrundstücks im Grundbuch reicht nicht aus, da derartige Grundbucheintragungen jederzeit im Einvernehmen der Beteiligten gelöscht werden können.
Weitere Anwendungsfälle sind zum Beispiel:
- Vereinigungsbaulast
- Zuwegungsbaulast
- Stellplatzbaulast
Zur Bearbeitung sind folgende Unterlagen vorzulegen
Amtlicher Lageplan
Damit der Bauherr, die jeweilige Stadt und gegebenenfalls der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes dringend empfohlen.
Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einem/r öffentlich bestellten Vermessungs-ingenieur/in hergestellt werden.
Geschäftsbereich 1: Zentrale Steuerung, Sicherheit und Ordnung
Telefon: 06841 104-8399
Frau Egger
Telefon: 06841 104-8534
Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Dienstags und Donnerstags keine telefonische Beratung stattfindet. Im Akutfall ist die UBA jedoch telefonisch erreichbar.