Führerscheinwesen

Der Bereich Führerscheinwesen ist für die Bearbeitung von Neuerteilungsanträgen zuständig. Dazu ist folgendes zu beachten:

Mit dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis ist Ihre bisherige Fahrberechtigung erloschen. Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis und damit die Ausstellung eines neuen Führerscheins neu beantragen. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann im Umfang der Klassen erfolgen, welche Sie bereits vor dem Entzug der Fahrerlaubnis besessen hatten.

Das Strafgericht hat im Strafverfahren nicht darüber entschieden, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wiedererhalten. Die Sperrfrist bestimmt lediglich, ab wann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde frühestens wieder eine Fahrerlaubnis erteilen darf.Vor jeder Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind oder ob Bedenken gegen Ihre körperliche, geistige und charakterliche Eignung bestehen.

Bei Eignungszweifeln, insbesondere unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen Verkehrsverstöße und/oder Straftaten, kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) fordern. Dies wird jedoch im Einzelfall entschieden.

An wen muss ich mich wenden?

Ihren Antrag stellen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes (Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Wenn Sie in Homburg oder in Kirkel wohnen, wird der Antrag direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Saarpfalz-Kreises gestellt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann nur persönlich vor Ort bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden (Identitätsfeststellung, Unterschriftenerfordernis).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis prüft die Fahrerlaubnisbehörde genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.

Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.

Folgende Unterlagen sind in jedem Fall vorzulegen:

- anerkannter Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Personalausweis/ Pass, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung 
- neues Lichtbild (Brustbild 45 x 35 mm nach Passverordnung)
- Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
- bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T: zusätzlich Sehtestbescheinigung 
- bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: zusätzlich:

- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
- Zeugnis oder Bescheinigung über das Sehvermögen (Untersuchung nach Anlage 6 der FeV)

Zusätzlich: Im Rahmen des Antragsverfahren wird von behördlicher Seite her ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, eine aktuelle Polizeiauskunft des Landespolizeipräsidiums sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt.

Wann muss ich zur MPU?

Wichtig: Folgende Sachverhalte stellen Beispiele dar und sind nicht abschließend:

- Wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war
- Entzug wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand
- Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen
- Im Hinblick auf Betäubungsmittel und / oder Arzneimittel
- Bei Alkoholproblematik:

- wiederholte Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr
- Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr
- sonstige Hinweise auf gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch (hier: auch MPU unter 1,6 Promille möglich) oder
- Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit

Ob in Ihrem Fall tatsächlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung und / oder eine ärztliche Untersuchung benötigt wird, wird Ihnen nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen schriftlich mitgeteilt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die derzeit geltenden Gebühren betragen:

- Gebühr für die Antragstellung siehe Nr. 145 + 201 der GebOSt:     8,40 €

- Gebühr Führungszeugnis beim zuständigen Bürgerbüro:             13,00 €

- Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Nr. 202.3 der GebOSt:    150,00 €

+ entsprechende Gebühr für KBA nach Nr.126.2 der GebOSt:         1,00 €

oder nach Nr. 126.1 der GebOSt:                                                 1,80 € (Probezeit)

Hinweis: Anfallende Kosten für eventuell benötigte Atteste, Gutachten, etc. sind von Ihnen zu tragen.


Des Weiteren ist der Bereich Führerscheinwesen für Eignungsüberprüfungen sowie für Mehrfachtäter (Punkte) und Fahranfänger auf Probe zuständig.

Fachbereich Verkehrswesen


Frau Gierend (Fälle nach Nachnamen A-K)
Frau Dobratz (Fälle nach Nachnamen L-Z)

Am Forum 1
66424 Homburg

Telefon: (0 68 41) 1 04 - 72 54
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