Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine soziale Leistung nach dem 4. Kapitel SGB XII, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Personen zu leisten, die

- einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (nicht in der Lage sind regelmäßig drei Stunden täglich zu arbeiten), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihren Einkommen oder Vermögen, beschaffen können,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und das Eingangsverfahren bzw. den Berufsausbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen.

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Verfahrensablauf

Beim Leistungsträger wird die Notlage bzw. Bedürftigkeit durch die Antragstellung dokumentiert
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Prüfung der Zuständigkeit
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Ermittlung des sozialhilferechtlichen, monatlichen Bedarfes:

- Regelsatz/Regelsätze
- Mehrbedarfe
- Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung
- zusätzliche Bedarfe

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Prüfung der Nachrangigkeit

- Einkünfte
- Vermögen
- Unterhaltsansprüche
- vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Trägern
- Einsatz der Arbeitskraft

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Gegenüberstellung (Berechnung) von Bedarf und Einkommen
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Ergebnis

- Es errechnet sich ein ungedeckter Bedarf: Gewährung der beantragten Leistungen
- Einkommen/Vermögen des Antragsteller übersteigen den festgestellten sozialhilferechtliche Bedarf: Ablehnung des Antrages

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Grund und Höhe der Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung),

Aktuelle Richtwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmieten im Saarpfalz-Kreis:

Haushaltsgröße

Wohnfläche

Neue Obergrenze

Neue Obergrenze

Anzahl Personen

Bexbach

Blieskastel

Gersheim

Mandelbachtal

Homburg

Kirkel

St. Ingbert

1

50

381,70 €

431,20 €

2

65

462,00 €

521,40 €

3

80

551,10 €

620,40 €

4

95

642,40 €

724,90 €

5

110

733,70 €

827,20 €

 

 

 

 

jede weitere Person zusätzlich

15

86,90 €

99,00 €

 


- Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensnachweise, z. B. Rentenbescheid, letzter Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege zum bestehenden Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

Hinweis:

Auch Vermögensänderungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung sind anzugeben (z.B. durch Schenkung oder etwa die Hausübergabe)

In Abhängigkeit vom Einzelfall müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren entstehen nicht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung werden nur nach Antragstellung erbracht. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

 

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