Inobhutnahme von Minderjährigen

Das Jugendamt hat die Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Grundlage hierfür ist § 42 SGB VIII. 

Demnach ist es möglich, Kinder und Jugendliche in Obhut des Jugendamtes zu nehmen. Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person (zum Beispiel bei Verwandten), in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform. 

Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Minderjährigen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein Kind oder ein/e Jugendliche/r darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen (vgl. § 1666 BGB) besteht. 

Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind von der Inobhutnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollten die Eltern einer Inobhutnahme widersprechen, so ist das Jugendamt verpflichtet, entweder den Eltern das Kind unverzüglich zu übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen, um notwendige Maßnahmen zum Schutze des Kindeswohl durchführen zu können. 

Die Inobhutnahme dient der Bewältigung einer aktuellen Krise und hat in der Regel weiterführende Hilfsangebote seitens des Jugendamtes zur Folge. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes über jede Polizeidienststelle zu erreichen.


 
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