Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen gemäß § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) von einer seelischen Behinderung betroffen sind.
Als seelisch behindert gilt ein Kind oder Jugendlicher dann, wenn aufgrund einer erkannten seelischen Störung die Eingliederung bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Dieses stellt das Jugendamt mittels folgenden Kriterien fest:
1. In einer fachlichen/ärztlichen Stellungnahme muss eindeutig beschrieben werden, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vorliegt.
2. Anhand einer ausführlichen Diagnostik wird dann geprüft, ob ebenfalls eine Störung der Eingliederung bzw. der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben besteht oder droht und über einen längeren Zeitraum (> 6 Monate) bestehen wird.
3. Es wird geprüft, ob die Beeinträchtigung der Teilhabe in einem direkten Zusammenhang mit der Abweichung von der seelischen Gesundheit steht.
Fachbereich Familien- und Jugendhilfe / Jugendamt
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