Genehmigung landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr

Genehmigungsbehörde Grundstücksverkehr und Landpachtverkehr

Die rechtliche Grundlage im Genehmigungsverfahren landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr fußen auf dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz.

Beide Gesetze sind Bundesgesetze mit Regelungen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Entsprechende landesrechtliche Regelungen (Ausführungsgesetze) für beide Gesetze sind verabschiedet und zu beachten.


Genehmigungsverfahren bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftl. Grundstücken

Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) greift in den Geschäftsverkehr mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie von Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann kontrollierend ein. Es ist ein Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Gesetz wesentlich drei Zwecke:

• Sicherung des Fortbestandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (mikroökonomischer Aspekt)
• Schutz von Natur und Umwelt indem die Agrarstruktur erhalten und verbessert wird
• Sicherung der Ernährungsversorgung (makroökonomischer Aspekt)

Landwirtschaft i. S. dieses Gesetzes ist gem. § 1 Abs. 2 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern. Grundstück i. S. dieses Gesetzes ist nach der Rechtsprechung das Grundstück im Rechtssinne (BGHZ 45 S. 145). -2- 
Dabei kann es sich um einzelne Flurstücke oder um einen ganzen Betrieb handeln, sofern er mit seinen Hof- und Gebäudeflächen sowie allen seinen Flurstücken auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist. Ein landwirtschaftliches Grundstück ist demgemäß auch die sog. Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Der Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zu Landwirtschaft und Umwelt hat zu einem Umdenken hinsichtlich der Größe und Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes geführt. Durch ständige Rechtsprechungen wurde der Nebenerwerbslandwirt mittlerweile dem Haupterwerbslandwirt gleichgestellt. Nebenerwerbslandwirt ist, wer zwar nachhaltige Gewinne erwirtschaften kann, aber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus einer anderen Tätigkeit zieht. Unter diesen Voraussetzungen kann einem Nebenerwerbslandwirt als Erwerber die Genehmigung nicht versagt werden, selbst wenn andere Landwirte das Land dringender benötigen. Der Behörde steht insofern keine Auswahl unter Landwirten zu. Auch der Umweltschutz und die Landschaftspflege erfährt durch aktuelle Rechtsprechungen immer mehr an Bedeutung und ist im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

In seinem ersten Abschnitt enthält das Gesetz Regelungen zur Genehmigung rechtsgeschäftlicher Veräußerungen (§§ 2 ff) und in seinem zweiten Regelungen über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört (§§ 13 ff)

Nach dem GrdStVG bedürfen die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an solch einem Grundstück der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Hierbei unterscheiden sich die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 2), die genehmigungsfreien Rechtsgeschäfte (§4) und die Rechtsgeschäfte mit Genehmigungszwang (§ 8). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt, welches gegenüber einer Genehmigung gleichgestellt ist (§ 5). Diese Entscheidungen sind binnen einer Monatsfrist zu treffen. Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, muss eine Verlängerung der Frist schriftlich mitgeteilt werden (§ 6). Die Versagungsgründe einer Genehmigung sind im § 9 geregelt und einzuhalten.


Genehmigungsverfahren von Pachtverträgen von land- und forstwirtschaftl. Grundstücken

Der Landpachtvertrag ist ein Vertrag in der Landwirtschaft. Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Die § 585 bis § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell für den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des Pächters und Verpächters. Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz. Das Landpachtverkehrsgesetz ist somit ein Schutzgesetz zu Gunsten der Pächter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Das zivile und das öffentliche Landpachtrecht haben zahlreiche Wechselwirkungen mit anderen Rechtsbereichen und Gesetzen. Dazu gehören u. a. das Agrarstrukturrecht mit dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG), dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) sowie dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das Erb- bzw. Anerbenrecht und das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).


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