Wirtschaftliche Erziehungshilfe

Aufgaben

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WiHi) kümmert sich um die finanziellen Aspekte der vielfältigen Einzelfallhilfen im Rahmen des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). In Zusammenarbeit mit pädagogischen und medizinisch-psychologischen Fachdiensten entscheidet die Wirtschaftliche Jugendhilfe über die jeweils erforderliche und geeignete Hilfe. Dabei geht sie so weit wie möglich auf die Wünsche der Leistungsberechtigen ein. Leistungen der Jugendhilfe können wie folgt erbracht werden:

- in ambulanter Form (Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): in den meisten Fällen müssen Sie keine Kostenbeiträge zahlen.

- in teilstationärer Form (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe/Tagespflege oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit dem Ihr Kind zusammenlebt.

- in stationärer Form (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform). Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.

Zu den Leistungen und Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören:   

- die Gewährung von Leistungen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe (z.B. Heime, Wohngruppen) oder in Pflegefamilien
- die Gewährung von Leistungen für junge Menschen in teilstationären Einrichtungen der Jugendhilfe (Tagesgruppe/Tagespflege)
- die Gewährung von ambulanten Leistungen für junge Menschen und Eltern in der Familie (z.B. Erziehungsberatung, Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe)
- die Gewährung von Leistungen bei der Versorgung von Kindern in Notsituationen (z.B. wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des jungen Menschen übernommen hat, wegen einer Krankheit ausfällt)
- die Gewährung von Leistungen bei Inobhutnahme von jungen Menschen
- die Unterbringung in Einrichtungen für Mütter oder Väter und Kinder
- die Gewährung von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen
- Hilfen im Rahmen der Jugendsozialarbeit

Zugang zu den Hilfen erlangen die Hilfesuchenden entweder direkt durch die Mitarbeitenden der wirtschaftlichen Jugendhilfe oder über die zuständigen Mitarbeitenden der Bezirkssozial- und Pflegekinderdienste. In Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten wird von der wirtschaftlichen Jugendhilfe aus verwaltungsrechtlicher Sicht geprüft und entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung vorliegen.

Anspruchsberechtigt ist der Leistungsberechtigte für die erzieherische Hilfe. Dies ist bei der

- Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte,
- Eingliederungshilfe das Kind,
- Hilfe für junge Volljährige der junge Volljährige.

Die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe durch Leistungsbescheid des Jugendamts ist ebenfalls Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Wir benötigen Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember (vorzugsweise den Steuerbescheid) von dem Kalenderjahr, bevor die Jugendhilfeleistung beginnt. Wenn Sie in dieser Zeit durchgängig bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, genügt es, wenn Sie uns die Abrechnung vom Dezember mit den ausgewiesenen Jahreswerten zukommen lassen.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II), legen Sie bitte die Bescheide des betreffenden Jahres vor.

Beziehen Sie Rente, benötigen wir von Ihnen die Rentenmitteilungen des betreffenden Jahres.

Beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, reichen Sie bitte den letzten vorliegenden Steuerbescheid ein.e

Fachbereich Familien- und Jugendhilfe/Jugendamt


Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe
 
Frau Wendland
 
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