Stellungnahme des Landrates zur Berichterstattung über den Kirchheimer Hof

Nach der jüngsten Berichterstattung über den Kirchheimer Hof in der Saarbrücker Zeitung, „Stadtrat beschließt eine neue Klage“, musste Landrat Dr. Theophil Gallo erneut feststellen, dass zitierte Personen aus den Reihen der CDU und der Grünen im Stadtrat Blieskastel die rechtlichen Grundlagen und die Aufgabenzuständigkeit insbesondere im öffentlichen Baurecht schlicht nicht verstehen oder nicht verstehen wollen. Dieser Eindruck entsteht zwangsläufig, wenn sie u. a. von „unüblichen und intransparenten Bauvoranfragen“ reden oder einer sich fragt „warum der Landrat sich über einen einstimmigen Stadtratsbeschluss hinwegsetzt und diesen Blankoscheck ausstellt“.

Der aus dem Stadtrat Blieskastel kritisierte Verfahrensweg ist aus Sicht der Bauaufsicht einfach zu erklären: Das Instrument der Bauvoranfrage ist in diesem Fall aus denkmalschutzrechtlichen Gründen sinnvoll, insbesondere zur Offenlegung der Reichweite der Sanierungsarbeiten und zur Vorbereitung jedweder Planunterlagen. Dies wurde den Beteiligten der Stadt Blieskastel mehrfach mündlich wie schriftlich erläutert. Anders ausgedrückt: Die (geforderte) konkrete Planung ist nur möglich, wenn der Eigentümer aufgrund der genehmigten Bauvoranfrage auch die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen kann. Selbst hierzu aber verweigern Stadt und Rat rechtswidrig die Genehmigung. Eben deshalb hat der Landrat nunmehr das von Blieskastel versagte Einvernehmen ersetzt.

Der Landrat des Saarpfalz-Kreises als Leiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat mit seinen Fachleuten in enger Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt dieses Verfahren als sinnvoll und notwendig erachtet. Der Staat hat entsprechende Gesetze erlassen, für deren Einhaltung und Umsetzung der Landrat verantwortlich ist – auch wenn dies nicht dem Willen von Stadtratsmitgliedern entspricht.

Landrat Dr. Theophil Gallo: „Mir bleibt rätselhaft, warum die Stadt Blieskastel ein von ihr ja gefordertes Bauprojekt – der Erhalt des Herrenhauses – auf diese Weise torpediert. Der Bauherr ist bereit, alles zu tun, um, wie ja von allen gefordert, das Herrenhaus zu erhalten. Sein diesbezügliches, mit der Denkmalbehörde bereits abgestimmtes Bemühen lässt man aber schon an einer simplen Bauvoranfrage scheitern, indem man es ablehnt, das notwendige Einvernehmen herzustellen.“

Bei dieser anhaltenden Verweigerungshaltung drängt sich dem Landrat der Eindruck auf, den Eigentümer mürbe machen zu wollen. In der Konsequenz hindere man den Eigentümer, das Gesamtensemble Kirchheimer Hof zu erhalten. Dies steht in krassem Widerspruch zu den Forderungen der Verantwortlichen der Stadt, das Herrenhaus zu erhalten. „Dieses Verhalten ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht mehr glaubwürdig. Die bisherigen Einwände sind reine, nicht mehr glaubhafte Schutzbehauptungen und lassen zudem vermuten, dass man das geltende Recht, das die Verwaltung umsetzen und überwachen muss, nicht versteht“, so der Landrat

Landrat Dr. Theophil Gallo hatte im Fall „Kirchheimer Hof“ ein zweites Mal das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Blieskastel ersetzt und die jüngste Bauvoranfrage „Denkmalschutzrechtliche Sanierung des Herrenhauses“ des Eigentümers des Kirchheimer Hofes vom September 2018 positiv beschieden. Dagegen legte die Stadt Blieskastel jetzt und aus Sicht des Landrats unnötiger Weise Widerspruch ein.

Auch das Landesdenkmal hatte der Bauvoranfrage „Denkmalschutzrechtliche Sanierung des Herrenhauses“ zugestimmt. Diesen Weg musste der Hauseigentümer einschlagen, nicht zuletzt, um auch rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Anstatt Widerspruch einzulegen hätte es sich für die Stadt hier angeboten, den sich anbietenden und mit den maßgeblich Beteiligten abgestimmten Weg endlich mit zu gehen.

Die Bauvoranfrage „Denkmalschutzrechtliche Sanierung des Herrenhauses“ beinhaltet u. a. die Auflage, die Standsicherheit des Gebäudes zum Zwecke weiterer denkmalschutzrechtlicher Untersuchungen zu gewährleisten. Ein positiver Bescheid würde das Landesdenkmalamt in die Lage versetzen, diese denkmalschutzrechtlichen Untersuchungen vorzunehmen und die Gesamtsubstanz des Gebäudes zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung würden seitens des Landesdenkmalamtes die entsprechenden Auflagen definiert, die dann Gegenstand eines sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren werden.

Landrat Dr. Gallo: „Bauvoranfragen sind weder unüblich noch intransparent. Mit den oben genannten Auflagen werden dem Eigentümer und seinen Planern klare, denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht und somit der Weg für ein auf allen Seiten klares Bauverfahren bereitet. Dies entspricht doch den Forderungen und Wünschen aller Beteiligten, vorausgesetzt, sie haben den Erhalt des Kirchheimer Hofes als Gesamtensemble wirklich zum Ziel. Ich kann für die Kreisverwaltung dieses Ziel nur zum wiederholten Male und nachdrücklich bejahen, und es ist auch erklärtes Ziel des Eigentümers. Dem vorgeschlagenen Vorgehen zu widersprechen ist in diesem Kontext widersprüchlich, unglaubwürdig, mutet nahezu grotesk an. Meine bisherige Vermittlung, Fürsprache und meine Vorgehensweise in dieser Angelegenheit sind auch heute nachweislich transparent. Die Stadt Blieskastel ist – ebenfalls nachweislich – über alle Schritte der Unteren Bauaufsichtsbehörde und über die des Landesdenkmalamtes informiert worden. Stadtratsbeschlüsse sind das Eine, die von Rechts wegen dem Landrat eingeräumte Befugnis, im Rahmen von Recht und Gesetz bauordnungsrechtlich anders zu entscheiden, das Andere. Diese Entscheidungsbefugnis wird durch Stadtratsbeschlüsse nicht berührt, das sollten die politisch Verantwortlichen eigentlich wissen. Ich habe das Einvernehmen nunmehr ein weiteres Mal ersetzt, auch mit dem Ziel mitzuhelfen bzw. sicher zu stellen, ein für die Region wichtiges Kulturdenkmal zu erhalten bzw. dem Eigentümer endlich die Chance zu geben, dies zu tun, denn er ist der Einzige, der das wirklich kann. Der jüngste Widerspruch der Stadt Blieskastel gegen das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens kommt einer Komplettblockade gleich“, erklärt der Landrat, „letztlich nimmt man damit den sonst über kurz oder lang drohenden endgültigen Verlust des Objekts und damit des Gesamtensembles billigend in Kauf. So kann man als Kulturstadt eigentlich nicht mit einem Kulturgut umgehen.“

 

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