Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises informiert

Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung des Saarlandes zum 10. Dezember 2022 wird vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürger und Bürgerinnen gesetzt, getreu dem Motto „weniger Vorgaben, mehr Eigenverantwortung“. Mit der Anpassung der Corona-Verordnung an die derzeitige stabile Lage kommt das Saarland seiner gesetzlichen Verpflichtung nach Verhältnismäßigkeit nach. Anstelle der Absonderungspflicht für auf das SARS-CoV-2 positiv getestete Personen, tritt eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung in Kraft. Der Schutz vulnerabler Gruppen steht hierbei weiterhin im Vordergrund. Auch der Saarpfalz-Kreis passt sein Vorgehen dem Rahmen der neuen Verordnung an und stellt das Versenden der Bürgeranschreiben nach bestätigter Infektion mit SARS-CoV-2 ein.

Auch für Kinder und Jugendliche endet die Maskenpflicht erst nach Ablauf von fünf Tagen ab der positiven Testung, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben. Andernfalls endet die Maskentragepflicht spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Bei der Berechnung der Dauer wird der Tag der Testung mitgezählt

Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Saarlandes: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/quarantaene-isolation/quarantaene_node.html).

Zudem ist das Infotelefon des Saarpfalz-Kreises für allgemeine Fragen zum Corona-Virus weiterhin unter Tel. (06841) 104-7306  erreichbar sowie das Infotelefon für Fragen zu Schul- und Kitaangelegenheiten unter Tel. (06841) 104-7307.

Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte der neuen Corona-Verordnung zusammengefasst:

 Masken statt Isolation

Während in der Vergangenheit die FFP2-Maskenpflicht vor allem rein präventiven Charakter besaß, soll das Tragen dieser nun dazu verwendet werden die Absonderungspflicht zu ersetzen. Wer mittels Antigentest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, ist nach den neuen Regelungen verpflichtet, mindestens für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht für positiv-getestete gilt jedoch nicht unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, in Innenräumen, wenn man sich alleine darin aufhält, für nicht eingeschulte Kinder sowie für weitere zwingende Erfordernisse wie z.B. der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme.

Die Maskentragepflicht als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der positiven Testung, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben. Andernfalls endet die Maskentragepflicht spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Bei der Berechnung der Dauer wird der Tag der Testung mitgezählt

Schutz vulnerabler Bereiche

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, sowie in Massenunterkünften gilt für positiv getestete Personen (Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige) grundsätzlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Bei positiv getesteten Beschäftigten vulnerabler Bereiche, die keine Symptome aufweisen, kann das zuständige Gesundheitsamt eine Arbeitsquarantäne ermöglichen, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet sein sollte. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Aber für sie sind durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen.

Regelungen in Schulen und Kitas

Für positiv getestete Schüler und Schülerinnen gilt eine Maskenpflicht.  Hier sollte aber grundsätzlich die Regel gelten, dass kranke Kinder und Jugendliche zu Hause bleiben sollten.
Der Besuch der Kindertagesstätte für positiv-getestete Kinder ist nach der Verordnung ohne Maske zwar möglich, dennoch wird zum Schutz anderer davon abgeraten.

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