Leistungsgewährung Bürgergeld - Sozialgeld

Für hilfebedürftige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, die gesetzliche Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren noch nicht vollendet haben und keine Altersrente beziehen, werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches II (SGB II) erbracht. Nicht erwerbsfähige Angehörige und Kinder unter 15 Jahren können Sozialgeld beziehen. Es gilt das Prinzip der Bedarfsgemeinschaft, das heißt u.a. nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bilden mit ihrem Einkommen und Vermögen eine gemeinsam zu betrachtende Einheit.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Das bedeutet, dass Sie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Kindergeld und Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld und Renten zuerst beantragen müssen. Erst wenn unter Berücksichtigung dieser Leistungen weiterhin eine Hilfebedürftigkeit besteht, kann Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als auch zur Eingliederung in die Arbeit.

Dabei umfasst die Sicherung des Lebensunterhalts mehrere Leistungsarten:

- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes 
- Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft und Alleinerziehung) 
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung 
- Einmalige Bedarfe in besonderen Lebensleben (z.B. bei Geburt eines Kindes) 
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern

Sollten Sie die für Sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Renteneintritt (65 bis 67 Jahre je nach Geburtsjahrgang) überschritten haben oder nicht erwerbsfähig sein, wenden Sie sich bitte an das Amt für soziale Sicherung, um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beantragen.

Jugendliche unter 25 Jahren gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein eigener Leistungsanspruch und die Zahlung von Leistungen für eine eigene Wohnung gegeben sein, z.B. bei einer Arbeitsaufnahme an einem weiter entfernten Ort.

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