Regelungen und Tätigkeitsverbote

Informationen zur Hygienebelehrung: Regelungen und Tätigkeitsverbot

Grundsätzlich gilt: Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeits-materialien) in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz von ihrem Gesundheitsamt. Diese ist beim Arbeitgeber zu hinterlegen.

  • Welche Maßnahmen sollten vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen?

    Die Belehrung gemäß §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz hat zum Ziel, Infektionszeichen bei Mitarbeitenden frühzeitig zu erkennen und dessen Übertragung über das Lebensmittel an die weiteren Konsumenten zu verhindern. Ungeachtet davon, ob für die Tätigkeiten ein Entgelt entrichtet wird, dürfen Personen die oben aufgeführten Tätigkeiten bei bestimmten Hinderungsgründen nicht ausüben. Hierüber sollten diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeiten informiert werden.

  • Welche Hinderungsgründe führen zu einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot?

    Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass die oben genannten Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen (Tätigkeitsverbot), wenn bei diesen Personen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei ihnen festgestellt hat:

    • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren, Noroviren oder andere Durchfallerreger.
    • Typhus oder Paratyphus
    • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
    • Bei infizierten Wunden, eitrigen Erkrankungen im Mund und/oder Rachenraum oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über
      Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
    • Oder die Untersuchung einer Stuhlprobe hat den Nachweis einer der folgenden Krankheitserreger ergeben:
      • Salmonellen
      • Shigellen
      • Enterohämorrhagische Escherichia­coli–Bakterien
      • Choleravibrionen

    Wenn diese Bakterien ausgeschieden werden (auch ohne, dass man sich krank fühlt), besteht ebenfalls ein automatisches Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.

  • Woran merke ich, dass ich eine dieser Erkrankungen habe?

    Übelkeit, Erbrechen, Fieber und/oder mehr als zweimal dünnen Stuhlgang am Tag, sind oft untrügerische Hinweise auf eine durch Bakterien oder Viren verursachte Infektion. Suchen Sie zur Klärung daher bitte Ihren Kinder-, Haus- oder Betriebsarzt auf und informieren Sie Ihren Arbeitgeber.