Verkehrswertgutachten

  • Leistungsbeschreibung

    Der Gutachterausschuss erstattet unabhängig und mit hoher fachlicher Kompetenz Gutachten über den Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken (z. B. Nießbrauch, Erbbaurechte usw.).

    Jeder Eigentümer kann für sein eigenes Grundstück oder ein Grundstücksrecht, sein Haus oder die Eigentumswohnung ein Gutachten über den Verkehrswert bei der zuständigen Geschäftsstelle beantragen. Aber auch Behörden, Gemeinden, Gerichte, Inhaber von Rechten sowie Mieter und Pächter können Gutachten erstellen lassen. 

    Der betroffene Eigentümer erhält stets eine Abschrift des Gutachtens.

    Auch Kaufinteressenten können Gutachten für das beabsichtigte Kaufobjekte beantragen. Dazu benötigen sie jedoch die Zustimmung des Eigentümers.

    Auf Grund der Kaufpreissammlung, der Bodenrichtwerte, einer Ortsbesichtigung und sonstiger objektbezogener wichtiger Daten wird in einer nichtöffentlichen Sitzung von mindestens drei Gutachtern der Verkehrswert des Objekts ermittelt.

    Nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird zunächst ein Aufnahmetermin als Vorbereitung der Wertermittlung durchgeführt. Die Beschlussfassung einschließlich Ortsbesichtigung erfolgt in einer nicht öffentlichen Sitzung des Gutachterausschusses.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Gutachtenerstellung werden Gebühren erhoben. Diese richten sich im Wesentlichen nach der Höhe des ermittelten Verkehrswertes. Beispielrechnungen sind aus den Tabellen ersichtlich (siehe Antrag).

    Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (z. B. fehlende Bauunterlagen, Wertminderung zu verschiedenen Stichtagen usw.) ist die ergebende Gebühr unter Berücksichtigung des Mehraufwandes um 10 bis 100 v. H. zu erhöhen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit kann je nach Schwierigkeitsgrad und Auftragslage stark variieren. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit uns auf.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen