Kaufpreissammlung

  • Leistungsbeschreibung

    Erläuterungen:

    Neben der Erstattung von Verkehrswertgutachten führt der Gutachterausschuss - als weitere wesentliche Aufgabe - eine Kaufpreissammlung.

    Zur Führung einer Kaufpreissammlung nach § 195 Baugesetzbuch wird jeder zum Zwecke der Grundstücksübertragung geschlossene Vertrag (z. B. Kauf, Schenkung, Tausch, Übertragung) von der beurkundenden Stelle (Notar) dem Gutachterausschuss in Abschrift übersandt. 

    Diese Verträge werden in der Kaufpreissammlung anonymisiert erfasst und ausgewertet. Oftmals können den Kaufverträgen jedoch nicht die eigentlichen Wertmerkmale entnommen werden, die zu einer fachlichen Auswertung benötigt werden. Die Inhalte der Kaufverträge müssen daher von der Geschäftsstelle um weitere notwendige wertbeeinflussende Daten (z.B. Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Mieten) ergänzt werden. Zu diesem Zweck erhebt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zusätzliche Daten mittels Fragebögen. Hierzu ist der Gutachterausschuss auf die Unterstützung der Grundstückseigentümer*innen/ Erwerber*innen angewiesen. 

    Die Führung der Kaufpreissammlung unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen.

    Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

    Nach § 13 der Gutachterausschussverordnung sind den

    1. Behörden und öffentlichen Stellen sowie öffentlich bestellte und vereidigte, gerichtlich bestellte oder nach DIN EN ISO/TEC 17024 zertifizierte Sachverständige im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen. Die Auskünfte dürfen nur Grundstücksbezogen erteilt werden. Die Namen und die Anschrift des Eigentümers dürfen nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
    2. Andere Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 nur solche Auskünfte zu erteilen, die Rückschlüsse auf den Eigentümer nicht ermöglichen (= anonymisierte Auskunft).
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr nach Gutachterausschussverordnung:

    Für schriftliche oder elektronische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden berechnet:

    für land- und forstwirtschaftliche Flächen
    30 € bis 70 €
    Bauland
    50 € bis 90 €
    sonstige unbebaute Flächen
    50 € bis 90 €
    Wohnungs- oder Teileigentum
    50 € bis 90 €
    Ein- und Zweifamilienhäuser
    70 € bis 110 €
    Mehrfamilienhäuser
    80 € bis 150 €
    sonstige Gebäude
    80 € bis 200 €
    Auswertungen u. summarische Auskünfte
    nach Zeitaufwand


  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen