Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Leistungsbeschreibung
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Während für die Eingliederungshilfe körperlich und/oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher im Saarland das Landesamt für Soziales in Saarbrücken zuständig ist, ist das Jugendamt des Saarpfalz-Kreises zuständig für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche im Saarpfalz-Kreis, welche von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind.
Grundlage hierfür ist der § 35 a des Achten Sozialgesetzbuches, SGB VIII.
Die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist eine Anspruchshilfe.
Dies bedeutet, dass zwei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Kind oder ein Jugendlicher als seelisch behindert gilt und somit Anspruch auf eine Eingliederungshilfeleistung hat:
- Es muss ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand per Diagnostik belegt sein. Die Diagnostik muss von einer Person verfasst werden, welche im § 35 a SBG VIII genannt wird. Dies sind Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten, Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Ärzte und psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen.
Als seelische Störung gelten beispielsweise Störungen des Autismusspektrums, Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen oder Störungen im Sozialverhalten. Die seelische Störung muss prognostisch für einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) bestehen und nicht nur vorübergehend sein. - Es muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beziehungsweise in bestimmten Lebensbereichen bestehen. Am häufigsten wird eine schulische Eingliederungshilfe beantragt, weil das Kind oder der Jugendliche ohne eine Eingliederungshilfe aufgrund des Verhaltens oder des Leistungsniveaus nicht beschulbar ist. Mögliche Einschränkungen in der Teilhabe werden über Fragebögen in den Antragsunterlagen abgefragt.
Erst wenn beide Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden, kann das Jugendamt die Einschätzung vornehmen, ob der junge Mensch von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen ist.
Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.
Die Auswahl der geeigneten Hilfe, um die Teilhabebeeinträchtigungen zu mildern, obliegt dem Jugendamt.
- Es muss ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand per Diagnostik belegt sein. Die Diagnostik muss von einer Person verfasst werden, welche im § 35 a SBG VIII genannt wird. Dies sind Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten, Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Ärzte und psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen.