Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen,
    die keine Gebäude sind sowie für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben.

    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen, das barrierefreie Bauen sowie den Örtlichen Bauvorschriften. Die Behörde entscheidet auch über Abweichungen nach § 68 LBO und über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen.

  • Verfahrensablauf

    • Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle Sie zu einer Gebührenvorauszahlung auf. Sie leisten die Zahlung.
    • Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Behörde diese bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und beteiligt weitere Stellen, deren Anhörung notwendig ist.
    • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie die Baugenehmigung.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren.
  • Voraussetzungen

    Die Beantragung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist für folgende

    Bauvorhaben zulässig:

    • für Wohngebäude,
    • für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Pflichtunterlagen:

    • Flurkarte, § 2 BauVorlVO
    • Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
    • Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
    • Lageplan, § 3 BauVorlVO
    • Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
    • Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO

    Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

    • Nachweis der baulichen Nutzung (bei Verfahren nach § 30 BauGB)
    • Beschreibung der Feuerungsanlage (§ 5 BauVorlVO)
    • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
    • Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
    • Standsicherheit § 8 BauVorlVO
    • Brandschutz § 9 BauVorlVO
    • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
    • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen ( https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet )

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, wenn Sie eine Auskunft haben wollen, welche Anlagen in Ihrem konkreten Bauvorhaben benötigt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

  • Anträge / Formulare

    Im Portal des Digitalen Bauantrags sind im Bereich der Anlagen die Links zu den jeweiligen Formularen ebenfalls hinterlegt.

    Sämtliche amtliche Vordrucke finden Sie unter :

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO prüfen zu lassen.

    Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Ist ein Gebäude zu errichten oder soll eine Änderung an einem Gebäude vorgenommen werden, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei der Änderung oder der Errichtung einer baulichen Anlage, bei der es sich nicht um ein Gebäude handelt, kann auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet werden. Bei einer reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung kann gänzlich auf einen Entwurfsverfasser verzichtet werden. Bei dem bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasser bzw. der bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasserin handelt es sich in der Regel um einen Architekten beziehungsweise eine Architektin oder einen Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin. Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.

    Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.

    Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger in Betrieb genommen werden.

  • Kurztext

    Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hier werden weniger Anforderungen von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Abteilungen