Immobiliardarlehensvermittler

  • Leistungsbeschreibung

    Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO

    Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wurde der Teilbereich des Immobiliardarlehensvermittler von § 34c GewO in die neue Vorschrift § 34i GewO überführt. Danach bedarf seit dem 21.03.2016 derjenige, der ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine entsprechende Finanzierungshilfe (hauptsächlich sog. Finanzierungsleasingvertrag) vermitteln möchte oder Dritte zu solchen Verträgen beraten möchte, einer Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler.

    Unter den Begriff Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag fallen entgeltliche Darle-hensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken bestimmt sind. Ebenfalls davon erfasst sind Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden aufgenommen werden. Zusätzlich erfasst sind Darlehen, die für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

    Nicht erfasst sind Darlehen, die lediglich der Zustandserhaltung der Gebäude dienen. Ebenfalls nicht erfasst ist die Vermittlung von Bausparverträgen, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind.

    Alle Vermittlungen von anderen Darlehen, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind und deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 34i GewO fallen, sind weiterhin erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

    Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen (siehe Kleinanlegerschutzgesetz) unterfällt seit Juli 2015 der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

    Erlaubnis und Registrierung nach § 34i GewO

    Die Immobiliardarlehensvermittler und die Honorar-Immobiliardarlehensberater brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis und eine Registrierung im Vermittlerregister. 

    1. Erlaubnisvoraussetzungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO

    persönliche Zuverlässigkeit

    Diese wird nachgewiesen durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Er-pressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

    geordnete Vermögensverhältnisse

    Um geordnete Vermögensverhältnisse zu beweisen, ist der Nachweis zu führen, dass gegen den Antragssteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsportal besteht.

    Berufshaftpflichtversicherung

    Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Min-destversicherungssumme von 460.000 € für jeden einzelnen Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle (Mindestdeckung) eines Jahres muss nachgewiesen werden. Diese Versicherung muss sowohl bei der Erlaubniserteilung wie auch während der ganzen Zeit der Erlaubnis lückenlos bestehen.

    Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkunde)

    Die Sachkunde wird entweder durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung nachgewiesen oder durch die Ablegung der Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer.

    Sitz der Hauptniederlassung und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliar-darlehensvermittler im Inland

    Der Antragssteller muss seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland haben und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler dort auch ausüben.

    Sachkundenachweis

    Der Sachkundenachweis muss durch den Erlaubnisinhaber geführt werden. Er darf nur dann Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung (nicht zwangsläufig unmittelbar!) mitwirken oder in leitender Position verantwortlich sind, beschäftigen, wenn diese ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen haben.

    a) Sachkundeprüfung

    Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Der Prüfling kann bei jeder IHK die Sachkundeprüfung ablegen, soweit diese angeboten wird. Wir, die IHK Saarland bieten die Sachkundeprüfung an. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.

    b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse

    Der Sachkundenachweis kann auch durch bestimmte Ausbildungsabschlüsse erbrachtwerden.

    Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)

    1. a) als Immobilienkaufmann oder -frau,
    2. b) als Bankkaufmann oder -frau,
    3. c) Sparkassenkaufmann oder -frau
    4. d) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanz-beratung“ wenn
    5. aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
    6. bb) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-mann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
    7. e) als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in,
    8. f) als Geprüfte/r Bankfachwirt/in,
    9. g) als Geprüfte/r Fachwirt/in für Finanzberatung oder
    10. h) als Geprüfte/r Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen;

    Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung)

    Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt/in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

    Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung)

    Abschlusszeugnis als Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens

    Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie

    Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nach-weis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.

    c) Übergangsregelung

    Ein vor dem 21.03.2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemein-samen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V. [Abschluss: Bauspar- und Finanzfachmann/-fachfrau (BWB)], der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. 

  • Anträge / Formulare


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