Rückgriff nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • Leistungsbeschreibung

    Der Aufgabenbereich des Bereichs Rückgriff SGB XII umfasst folgende Themen:

    Unterhaltsheranziehung gem. § 94 SGB XII

    Gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person, für die Zeit für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, so dass ein Unterhaltsregress Seitens des Bereichs Rückgriff in folgenden Fallkonstellationen möglich ist.

    1. Kindesunterhalt bzgl. minderjähriger Kinder (in Fällen der Verwandtenpflege oder der Hilfe zum Lebensunterhalt) gem. §§ 1601 ff. BGB
    2. Trennungsunterhalt (getrenntlebende Eheleute) gem. §§ 1360 ff. BGB
    3. Nachehelicher Unterhalt (geschiedene Eheleute) gem. §§ 1569 ff. BGB
    4. Elternunterhalt bzw. Kindesunterhalt gegenüber volljährigen Kindern gem. §§1601 ff. BGB

    Seit Inkrafttreten des sogenannten Angehörigenentlastungsgesetzes zum 01.01.2020 ist eine Unterhaltsheranziehung von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern bzw. von Kindern gegenüber ihren Eltern gem. § 94 Abs. 1a SGB XII nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Person im Sinne des § 16 SGB IV mehr als 100.000,00 € (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.

    Geltendmachung und Überleitung von Ansprüchen nach dem bürgerlichen Recht gem. § 93 SGB XII

    Dies umfasst insbesondere die Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruches gem. § 528 BGB wegen der Verarmung des Schenkers innerhalb von zehn Jahren nach dem Vollzug der Schenkung.

    Rückforderung und dingliche Sicherung von gem. § 91 SGB XII darlehensweise gewährter Hilfe (in der Regel bei nicht gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztem  Grundbesitz)

    Im Falle einer darlehensweisen Hilfegewährung wird zur dinglichen Sicherung des Darlehensrückforderungsanspruches des Saarpfalz-Kreis in der Regel die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek/Grundschuld bzw. die Vornahme einer
    Erbteilsverpfändung bei einem Notariat beantragt und durch dieses beurkundet.

    Die Rückzahlung des Darlehens wird fällig bei Zufluss des Kaufpreises infolge des Verkaufes des Grundbesitzes oder Wegfall der Hilfebedürftigkeit, jedoch spätestens beim Tod des
    Hilfeempfängers.

    Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches gegen Erben gemäß § 102 SGB XII

    Gemäß §102 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (im Jahr 2025: 3.378,00 €) übersteigen (= Abzug von den Leistungen).

    Des Weiteren kann ein Anspruch auf Kostenersatz gegen die Erben nur geltend gemacht werden, wenn die Höhe des Nachlasses über dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (im Jahr 2025: 3.378,00 €) liegt (=Abzug vom Nachlass). 

    Für Leistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches jedoch gem. § 102 Abs. 5 SGB XII ausgeschlossen.

    Für weitere Rückfragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Persönliche Vorsprachen sind grundsätzlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich. 


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