Bestattungskosten
Leistungsbeschreibung
Überfordern Sie die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen, dann können Sie beim Sozialamt Saarpfalz-Kreises einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII stellen. Die Kosten können ganz oder teilweise übernommen werden. Der Anspruch ist von der individuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers abhängig.
Die Leistung wird auf Antrag übernommen. Die Antragsunterlagen werden Ihnen auf Wunsch übersendet.
Nachlass (Erbe)
Der Nachlass sowie Vorsorgeverträge des Verstorbenen sind vorrangig für die Bestattung einzusetzen. Erst wenn dies nicht ausreicht, kann das Sozialamt finanziell unterstützen.
Nachlass ist vorrangig zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen. Im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung haben Sie daher auch Unterlagen hierzu vorzulegen und Angaben zu machen, soweit es Ihnen tatsächlich bzw. rechtlich möglich ist. Es bedarf in jedem Fall einer Erklärung von Ihnen!
Bestattungspflicht
Für die Bestattungspflicht gilt eine Reihenfolge, welche im Saarländischen Bestattungsgesetz festgelegt ist.
Prüfen Sie, ob Sie verpflichtet sind oder ob eine andere Person vor Ihnen für die Bestattung sorgen muss:
Gemäß § 23 sind folgende Personen in der genannten Reihenfolge bestattungspflichtig:1. Ehefrau bzw. Ehemann
2 Partnerin / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
3. Kinder
4. Eltern
5. Geschwister oder Halbgeschwister
6. Großeltern
7. Enkelkinder
8. Partner bzw. Partnerin einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft)In Fällen, in denen der (vorrangige) Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt, nicht auffindbar oder niemand bestattungspflichtig ist, ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Diese führt dann die Bestattung durch.
Wenn Sie die Bestattung ohne Verpflichtung (die Reihenfolge des § 23 Saarl. BestattG ist zu beachten) aus moralischem oder freundschaftlichem Gefühl beauftragen, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten.Kostentragungspflicht
Haben Sie die Bestattung beauftragt, sind Sie nicht automatisch berechtigt, Leistungen zu den Bestattungskosten zu erhalten. Es können sogenannte Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Personen bestehen, denen das Gesetz die Kostentragungspflicht (vorrangig) auferlegt. Nur derjenige, den letztendlich diese Kostenlast trifft, kann Leistungen erhalten.
Zu den Verpflichteten zählen:
- Vertraglich Verpflichtete
- die Erben nach dem BGB
- die Unterhaltspflichtigen nach den Bestimmungen des BGB (dazu zählen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und ggf. die jeweiligen Ehegatten und Lebenspartner)
- beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater gem. §§ 1615, 1615n BGB)
- derjenige, der aufgrund eines Rechtsgeschäftes die Bestattungskosten zu tragen hat, weil er in Erfüllung von § 23 BestattG die Bestattung veranlasst hat
Wer sich dem Verstorbenen gegenüber vertraglich zur Übernahme (Tragung) der Bestattungskosten verpflichtet hat, hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt (Leistungsanspruch nach § 74 SGB XII), z.B. bei Vereinbarung einer Gegenleistung oder bei einem Vorsorgevertrag über den Tod hinaus.
Die Bestimmung und Ermittlung der gesetzlichen Erben ist wesentlich für die Leistungsentscheidung. Erben sind in Reihenfolge:
1. der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen bzw. im Falle von verstorbenen Kindern deren Kinder.
2 die Eltern des Verstorbenen
3. die Geschwister oder Halbgeschwister des VerstorbenenSind Erben in diesem Rang nicht vorhanden, richtet sich die weitere Rangfolge der Erben nach den weiteren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bei mehreren Erben ist der Leistungsanspruch nach der gesetzlichen Erbquote aufgeteilt. Sofern es keine Erben gibt oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist vom Sozialamt eine Kostentragungsverpflichtung aus Unterhaltsrecht zu prüfen.Scheiden Erben und Unterhaltspflichtige aus, geht die Kostentragungspflicht auf die volljährigen Bestattungspflichtigen nach dem Saarländischen Bestattungsgesetz über. Die Reihenfolge ist bereits oben erwähnt. Sind mehrere Bestattungspflichtige im gleichen Rang vorhanden, z.B. mehrere Kinder oder mehrere Geschwister, werden die Kosten zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Bei gleichrangig zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten hat derjenige, der die Bestattung veranlasst hat, einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegenüber den anderen Verpflichteten. Jeder Gesamtschuldner haftet nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB im Außenverhältnis für die gesamte Schuldverpflichtung.
Erforderliche Kosten
Es ist wichtig, dass Sie das Bestattungsunternehmen vor Auftragserteilung darauf hinweisen, dass Sie beim Saarpfalz-Kreis einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten stellen wollen. Bei einer sogenannten Sozialbestattung werden nur die Preise für eine einfache aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen, berücksichtigt. Hierzu haben die Bestatterverbände mit den Sozialämtern im Saarland eine besondere Kostenordnung vereinbart. In der Vereinbarung über die Vergütungssätze für sog. Sozialbestattungen ist festgelegt, welche Leistungen der Bestatter erbringen kann und welchen Betrag er dafür in Rechnung stellen darf, damit diese Kosten ohne Einschränkungen im Rahmen des § 74 SGB XII als erforderliche Kosten berücksichtigt werden können. Wünsche des Verstorbenen oder der Angehörigen über Art und Ort der Bestattung können in angemessenem Maß anerkannt werden.
Erforderliche Kosten sind die Kosten für ein den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Begräbnis oder eine Feuerbestattung einfacher, aber würdiger Art. Kosten für besondere Nutzungsrechte (z. B. Wahl-, Familien- oder Rasengrab), Kosten für Todesanzeigen und Bestattungsfeier sowie laufende Grabpflege können nicht übernommen werden.
Als erforderliche Kosten werden in der Regel berücksichtigt:
1. Aufwendungen für Leichenschau
2. Leichenbeförderung einschließlich Sargträger
3. behördliche Amtshandlungen
4. ein einfacher Sarg oder eine einfache Urne
5. Waschen und Kleiden sowie Einsargen des Leichnams
6. einfacher Blumenschmuck
7. Leichenhaus und GrabgebührenNicht dazu gehören die Kosten für eine Todesanzeige, den Leichenschmaus oder Danksagungskarten. Auch die Kosten für die laufende Grabpflege fallen hierunter nicht. Kosten religiöser Dienstleistungen (z. B. Stolgebühren, rituelle Waschungen) sowie Redner und Organistenkosten können gemäß der geltenden Kostenvereinbarung anerkannt werden.
Zuständige Stelle
Das Sozialamt des Saarpfalz-Kreises ist zuständig, wenn der Verstorbene Sozialhilfe von diesem erhalten hat. Auch wenn dies nicht der Fall war, ist das Sozialamt zuständig, sofern der Sterbeort im Saarpfalz-Kreis liegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die nachfolgend genannten Unterlagen werden - soweit zutreffend – benötigt, damit über den Antrag entschieden werden kann:
I. Allgemein
- Kopie der Sterbeurkunde
- Rechnungen, Gebührenbescheide (nach Erhalt)
- Antragsvordruck: ausgefüllt und unterschrieben
- Vermögenserklärung
- Bankauskunft (von der Bank auszufüllen)
- Kontoauszüge Ihres Kontos / Ihrer Konten vom Sterbemonat und dem Folgemonat bzw. der Monate, in denen die Forderungen fällig werden/ sind
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bescheid über die Hinterbliebenenrente
- Bescheid zum Sterbevierteljahr
II. Einkommen
- Lohn-/Gehaltsabrechnungen vom Sterbemonat und dem Folgemonat bzw. der Monate, in denen die Forderungen fällig werden/ sind
- aktueller Rentenbescheid
- Bescheid von Zusatz-/Betriebsrente
- Nachweis über sonstige Einkünfte (z.B. SGB II-Bescheid, Krankengeld, Kindergeld)
III. Vermögen
- alle Sparbücher mit aktuellem Kontostand
- Fahrzeugschein mit Angabe des aktuellen Kilometerstandes
- Nachweis über sonstige Kapitalanlagen (z. B. Festgeld, Fonds, Bundesschatzbriefe etc.)
- notarieller Vertrag über die Hausübergabe bzw. das Wohnrecht
- Grundbuchauszug
- Nachweis über den Rückkaufwert von Lebensversicherungen
- Nachweis über Art und Höhe des sonstigen Vermögens: Forderungen, Hauseigentum, Grundbesitz, Kraftfahrzeuge, private Altersvorsorge, Ansprüche aus Übertragungsverträgen wie z.B. Wohnrecht oder Nießbrauch
IV. Kosten der Unterkunft
bei Mietwohnungen:
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung (von Ihrem Vermieter auszufüllen)
- letzte Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters
- Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken
- Abrechnung über die Höhe der zu zahlenden mtl. Abschläge an ein Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerkeabrechnung)
- Angaben zur Kochenergie und zur Warmwasserbereitung
- Nachweis der Mietzahlung (evtl. anhand der Kontoauszüge)
- Untermietvertrag
bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen:
- Jahr der Bezugsfertigkeit des Hauses/der Wohnung, Angabe der Wohnfläche des Hauses/Wohnung,
- Anzahl der Personen, die im Haus/in der Wohnung leben
- Einheitswertbescheid des Finanzamtes
- notarieller Kaufvertrag/Erbvertrag
- Nachweise über Miet- und Pachteinnahmen (Miet-/Pachtvertrag)
- Nachweise über die anfallenden Schuldzinsen für den Erwerb des Eigentums
- Nachweise/Bescheide über Gebühren für Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Niederschlagswasser,
- Straßenreinigung, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung
- Angabe der Nebenkosten: mtl. zu zahlende Abschläge für Wasser/Kanal, Heizkosten anhand der Jahresrechnung des Versorgungsunternehmens, evtl. Heizölrechnung o.ä.
- Unterlagen zur Zwangsversteigerung, Schriftverkehr mit der Bank, Wertgutachten o.ä.
- Übergabevertrag des Hauses
V. besondere Belastungen/Versicherungen
- bestehende Kreditverträge
- Unterstützung von Unterhaltsberechtigten
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte, z.B. Fahrtkosten zur Arbeit (bei Nutzung des PKWs: Angabe der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte)
- Versicherungsverträge – aktuelle Beitragsmitteilungen
- Darlehen u. ä.
- sonstige Belastungen/Pfändungen
VI. Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Verstorbenen
- Existierte eine Sterbeversicherung oder besteht ein Anspruch auf sonstige Leistungen im Todesfall?
- Vermögen im Zeitpunkt des Todes (Nachlass) – gerne entsprechende Nachweise der Bank
- Kontoauszüge: aktueller Stand und - soweit möglich - die des Vormonats
- Rentenbescheide bzw. sonstige Einkommensnachweise
- Existiert ein Fahrzeug oder sind sonstige Vermögenswerte vorhanden?
- Haben Sie das Erbe ausgeschlagen oder werden Sie es ausschlagen? (Nachweis einreichen)
Lebt der Antragsteller bzw. Verpflichtete in einer Ehe /eingetragenen Lebenspartnerschaft / eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sind die entsprechenden Unterlagen auch des Ehegatten/ Partners / Lebensgefährten vorzulegen.
Ein Antragsteller ist verpflichtet, eventuellen Mitverpflichteten seine Ansprüche anzuzeigen. Diese können dann bei Unzumutbarkeit der Kostentragung einen eigenen Antrag stellen und ihre Unterlagen zur Prüfung einreichen. So können eventuell deren Anteile ebenfalls übernommen werden.