Unterhaltsheranziehung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 33 Abs. 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II über. Dies gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Seitens des Bereichs Rückgriff ist eine Unterhaltsheranziehung in folgenden Fallkonstellationen möglich:

    1. Kindesunterhalt bzgl. minderjähriger und volljähriger Kinder (gem. §§1601 ff. BGB
    2. Trennungsunterhalt (getrenntlebende Eheleute) gem. §§ 1360 ff. BGB
    3. Nachehelicher Unterhalt (geschiedene Eheleute) gem. §§ 1569 ff. BGB
    4. Unterhaltsanspruch von Vater und Mutter aus Anlass der Geburt gem. § 1615 l BGB

    Für weitere Rückfragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Persönliche Vorsprachen sind grundsätzlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich. 


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