Finanzanlagenvermittlung - Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister
Leistungsbeschreibung
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen
- Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubniskurkunde nach § 34f GewO
Welche Gebühren fallen an?
Die Erlaubnisbehörde erhebt keine zusätlichen Gebühren für die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge an die Registerbehörde (IHK).
Die Registerbehörde erhebt allerdings für den Registriervorgang eine Gebühr.
Anträge / Formulare
- Antrag: Eintragung in das Vermittlerregister - Juristische Person (pdf)
- Antrag: Eintragung in das Vermittlerregister - Natürliche Person (pdf)
- Antrag: Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung - Juristische Person (pdf)
- Antrag: Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung - Natürliche Person (pdf)
- Negativerklärung nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (pdf)