Die Tuberkulose ist eine nach § 6 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Infektionskrankheit. Nach dem Bekanntwerden einer Tuberkulose-Infektion nimmt das Gesundheitsamt Kontakt zu dem Erkrankten auf.
Im Rahmen der sogenannten Umgebungsuntersuchung werden alle Personen ermittelt, die in den letzten Monaten über einen längeren Zeitraum oder häufiger Kontakt zu dem Tuberkuloseerkrankten hatten. Diese Personen müssen in bestimmten Zeitabständen unterschiedliche Untersuchungen durchführen lassen. So soll eine eventuelle Ansteckung frühzeitig erkannt, die Behandlung frühzeitig eingeleitet und einer Weiterverbreitung der Turberkulose vorgebeugt werden.
Die Tuberkulosekranken selbst werden über einen längeren Zeitraum durch das Gesundheitsamt überwacht. Diese Überwachung ist gesetzlich geregelt. Anordnungen des Gesundheitsamtes müssen Folge geleistet werden. Die medikamentöse Behandlung und die notwendigen Untersuchungen erfolgen in der Regel durch den Hausarzt bzw. Lungenfacharzt.
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