Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.
Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Folgende Personen sind dazu verpflichtet, einen Impfschutz gegen Masern nachzuweisen:
- alle nach 1970 geborenen Personen,
- die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder
- in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, sowie
alle im Gesundheitswesen tätigen Personen.
Die Leitungen der Einrichtungen, die unter das Masernschutzgesetz fallen, sind dazu verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.
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Eine Anleitung für das Meldeportal finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zu Masern bzw. zum Masernschutzgesetz finden Sie auf den folgenden Seiten:
Erregersteckbrief Masern der BZgA
Homepage des RKI mit Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern
Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zur Masern-Impfpflicht