Masernschutzgesetz

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Pandemiebedingt wurde die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Folgende Personen sind dazu verpflichtet, einen Impfschutz gegen Masern nachzuweisen: 

  • alle nach 1970 geborenen Personen,
  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder
  • in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, sowie

alle im Gesundheitswesen tätigen Personen.

Die Leitungen der Einrichtungen, die unter das Masernschutzgesetz fallen, sind dazu verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Diese Meldung erfolgt ausschließlich über das Meldeportal!

Der dazugehörige Ablaufplan steht unter Allgemeine Informationen und Anträge als Download zur Verfügung.

 Weiterführende Informationen zu Masern bzw. zum Masernschutzgesetz finden Sie auf den folgenden Seiten:

Erregersteckbrief Masern der BZgA

Gemeinsame Homepage zum Masernschutzgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit, des Paul-Ehrlich-Instituts, des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Homepage des RKI mit Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern

Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zur Masern-Impfpflicht