Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Leistungsbeschreibung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, gesetzlich geregelt im gleichnamigen dritten Kapitel des SGB XII – Sozialhilfe. Sie bildet neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht grundsätzlich Personen zu, die wegen Krankheit voraussichtlich
- für mehr als sechsonate außerstande sind
- mindestens drei Stunden täglich
- auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
Es darf aber keine dauerhafte volle Erwerbsunfähigkeit (unter 3 Stunden täglich) vorliegen, da dann die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ greift.
Sonderfälle
Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können zum Beispiel Kinder fallen, die bei Ihren Großeltern wohnen oder bei einer Pflegefamilie.
Wer eine Altersrente bezieht, aber die Regelaltersrente noch nicht erreicht hat, kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Leistungen mehr nach dem SGB II erhalten. In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen.
Diesen Antrag erhalten Sie vor Ort beim zuständigen Sozialamt. Der Antrag muss
- vollständig
- wahrheitsgemäß ausgefüllt
- von Ihnen selbst unterschrieben
- verschickt oder
- abgegeben werden
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung),
Aktuelle Richtwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmieten im Saarpfalz-Kreis:
- Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc. - Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Je nach Einzelfall müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Rechtsgrundlage
§§ 27 - 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.