Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde

Durch Alter, Krankheit oder Behinderung kann jeder Mensch in die Lage kommen, seine alltägliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können.

Familienangehörige oder Ehepartner sind nicht automatisch berechtigt an Stelle des Betroffenen Entscheidungen zu treffen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten.

Ausnahme ist seit dem 1. Januar 2023 das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 Abs. 4 BGB in Gesundheitsangelegenheiten für maximal 6 Monate.

Eine hilfebedürftige Person kann nur in weiteren Bereichen gesetzlich vertreten werden, wenn sie entweder eine andere Person durch eine Vorsorgevollmacht (pdf) dazu berechtigt hat oder wenn für sie ein Betreuer vom Betreuungsgericht  bestellt wurde. Mit einer gerichtlichen Betreuerbestellung unterliegt der Betreuer einer regelmäßigen – meist jährlichen – Überprüfung vom Betreuungsgericht.

Um richterliche Betreuerbestellungen zu vermeiden, sollte rechtzeitig an die Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht gedacht werden, da eine solche Unterlage grundsätzlich vorrangig zu einer gesetzlichen Betreuung ist.

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