Existenzsichernde Leistungen für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen

    Am 1. Januar 2020 trat die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft: die Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX eingefügt. Damit verbunden ist die Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt). Die bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden zu besonderen Wohnformen.

    Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem bisherigen Einrichtungsträger notwendig.

    Für die Auszahlung der existenzsichernden Leistungen ist die Einrichtung eines eigenen Bankkontos erforderlich.

    Eine Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Wohneinrichtung ist möglich, wenn die hierfür erforderliche Einverständniserklärung mit dem Antrag eingereicht wird.