Psychiatriekommission gemäß § 6 Absatz 2 des saarländischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG)

  • Leistungsbeschreibung

    Das „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ (PsychkHG) des Saarlandes regelt die Beratung, Hilfe- und Schutzmaßnahmen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Personen, die infolge einer psychischen Störung oder psychischen Erkrankung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind. 

    Ziel des Gesetzes ist es, geeignete Hilfen anzubieten und Zwangsmaßnahmen soweit als möglich zu vermeiden.

    Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen. 

    Zusammenarbeit und Kooperation der Träger der Hilfen für psychisch Kranke 

    Das Gesetz hebt in § 6 – Zusammenarbeit und Prävention – das Erfordernis einer kooperierenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit der in der Versorgungsregion tätigen Träger der Hilfen für psychisch Kranke hervor. 

    Zu deren Förderung hat der Saarpfalz-Kreis eine regionale Psychiatriekommission gebildet. 

    In ihr sind alle für die Versorgungsregion Saarpfalz-Kreis relevanten regionalen und überregionalen Träger und Leistungserbringer vertreten.

    Sie verfolgen gemeinsam das Ziel, die Organisation umfassender psychiatrischer Hilfen, vor allem für Menschen mit schweren akuten und langdauernden psychischen Erkrankungen und einem komplexen Hilfebedarf, zu fördern.


Zuständige Abteilungen