Beistandschaften

  • Leistungsbeschreibung

    Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

    • Feststellung der Vaterschaft/Vaterschaftsfeststellung
    • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen/Unterhaltsurkunde

    Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

    Unterhaltsansprüche, Erb- und Rentenansprüche erwirbt das Kind nur durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung.

    Die Beurkundungen sind beim Jugendamt und beim Standesamt möglich. Eine gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim Jugendamt beurkundet werden. Beim Geburtsjugendamt wird diesbezüglich das Sorgerechtsregister geführt. Sollte der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt eingereicht werden. Das Jugendamt hilft hierbei im Rahmen der Beistandschaft. Ein schriftlicher Antrag an das Jugendamt genügt für den Beginn einer Beistandschaft.


Zuständige Abteilungen