Wirtschaftliche Jugendhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WiHi) kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten der vielfältigen Einzelfallhilfen und der verschiedenen Projekte im Rahmen der Jugendhilfe.

    Folgende Leistungen können erbracht werden:

    • in ambulanter Form: das heißt Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause und Sie oder Ihr Kind erhalten Unterstützung in Ihrem eigenen Umfel. In diesen Fällen wird in der Regel kein Kostenbeitrag erhoben.
    • in teilstationärer Form: Ihr Kind wird, zum Beispiel in einer Tagesgruppe, Tagespflege oder tagsüber in einer Einrichtung betreut. Hier richtet sich der Kostenbeitrag, der zu erheben ist, nach der finanziellen Situation des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt.
    • in stationärer Form: dies bedeutet Ihr Kind wohnt über Tag und über Nacht in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform der Jugendhilfe. Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Zahlungen beitragen können.

    Zugang zu den Hilfen erlangen Eltern, Personensorgeberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in erster Linie über den Bezirkssozialdienst des Kreisjugendamtes. Sie können aber auch Kontakt mit den Familienhilfezentren und dem Pflegekinderdienst aufnehmen und sich dort über die verschiedenen Hilfeformen beraten lassen.

    Der Soziale Dienst des Jugendamtes prüft die Notwendigkeit und die Eignung der möglichen Hilfe und von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wird zusätzliche aus verwaltungsrechtlicher Sicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung vorliegen.

    Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Leistungsberechtigte. Das sind:

    • für die erzieherische Hilfe:der Personensorgeberechtigte
    • für die Eingliederungshilfe: das Kind
    • für die Hilfe für junge Volljährig: der junge volljährige Mensch selbst

    Die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe durch Leistungsbescheid des Jugendamts ist ebenfalls Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe.

    Dafür benötigen wir Nachweise für das monatliche Einkommen von Januar bis Dezember (vorzugsweise den Steuerbescheid) von dem Kalenderjahr, bevor die Jugendhilfeleistung beginnt. Wenn Sie in dieser Zeit durchgängig bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, genügt es, wenn Sie uns die Abrechnung vom Dezember mit den ausgewiesenen Jahreswerten zukommen lassen.

    Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II), legen Sie bitte die Bescheide des betreffenden Jahres vor.

    Beziehen Sie Rente, benötigen wir von Ihnen die Rentenmitteilungen des betreffenden Jahres.

    Beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, reichen Sie bitte den letzten vorliegenden Steuerbescheid ein.

    Wir sind Ihnen gerne behilflich an alle Unterlagen und notwendige Nachweise zu denken und stehen Ihnen bei weiteren Fragen ohne weiteres zur Verfügung.


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