Kindertagespflege

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Weitere Informationen zur Kindertagespflege

  • Formen der Kindertagespflege

    Es gibt verschiedene Formen der Kindertagespflege:

    Die Kindertagespflege kann entweder im Haushalt der qualifizierten Kindertagespflegperson oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Hier kann eine Kindertagespflegeperson bis zu fünf fremde Tagespflegekinder gleichzeitig betreuen. Es bedarf dabei vorab der Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch das zuständige Jugendamt. Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig.

    Findet die Betreuung hingegen in den Räumen der Erziehungsberechtigten statt, benötigt die Kindertagespflegeperson keine Pflegeerlaubnis. Allerdings ist eine Qualifizierung erforderlich, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Kindertagespflege handelt.

    Eine besondere Form der Kindertagespflege stellt die Großtagespflegestelle dar. Hierbei werden bis zu zehn Kinder von zwei bis drei Kindertagespflegepersonen betreut. Eine Kindertagespflegeperson kann auch bei einem Träger festangestellt sein.

  • Pflegeerlaubnis als Voraussetzung für die Kinderbetreuung

    Die Grundvoraussetzung für die Betreuung von Kindern zuhause oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten ist der Erhalt einer gültigen Pflegeerlaubnis. Diese ist erforderlich, wenn eine Betreuung 

    • außerhalb der elterlichen Wohnung,
    • mehr als 15 Stunden wöchentlich für länger als drei Monate und
    • gegen Entgelt

    stattfindet.

    Die Pflegeerlaubnis muss beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. dem Jugendamt, beantragt werden (gemäß § 43 SGB VIII). Sie erlaubt die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann nach Ablauf und Prüfung durch die Fachberatung verlängert werden

  • Rechtliche Grundlagen

    Auf Bundesebene:
    Die Kindertagespflege ist im SGB VIII geregelt. Am 10.6.2021 erfolgte eine Reformierung des SGB VIII durch Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG). Die Bundesgesetze werden in der Praxis durch die Länder und die Kommunen umgesetzt.

    Auf Landesebene/kommunaler Ebene:
    Die rechtlichen Novellierungen des SGB VIII weisen der Kindertagespflege als gleichwertigem Betreuungsangebot einen neuen Stellenwert entsprechend dem Bildungsauftrag gemäß dem Saarländischen Bildungsprogramm für Kindertageseinrichtungen zu. Somit dient das Saarländische Bildungsprogramm auch als Grundlage für die Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen.

    Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Ausführungsgesetz des Saarländischen Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetzes, in der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege sowie in der Satzung des Saarpfalz-Kreises wieder.

    Bei weiteren Fragen erteilen die zuständigen Mitarbeiter*innen des Jugendamtes Auskunft.

Informationen für Eltern

  • Benötigen Sie eine Betreuung für Ihre Kinder?

    Wenn Sie einen Betreuungsbedarf für Ihr Kind haben, können Sie die geförderte Kindertagespflege bei dem für Sie zuständigen Jugendamt beantragen.

    Hierzu gibt es folgende Richtlinien: Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes bis zu dessen drittem Geburtstag, der sowohl in der Kindertagesstätte als auch in der Kindertagespflege in Anspruch genommen werden kann. Dies ist unabhängig von einer Berufstätigkeit, einem Schulbesuch oder dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. einer universitären Ausbildung der Eltern.

    Kinder im Alter von acht Wochen bis zum ersten Geburtstag können im Falle einer schulischen, berufsbedingten oder durch Studium bedingten Abwesenheit der Eltern sowie bei Eltern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten, eine geförderte Kindertagespflege in Anspruch nehmen.

    Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr erfolgt ein Betreuungswechsel in die Kindertagesstätte. Bei einer Berufstätigkeit der Eltern über die Öffnungszeiten in einer Kindertageseinrichtung oder Schule hinaus, besteht die Möglichkeit, die Kinder ergänzend in den „Randzeiten“ von einer qualifizierten Kindertagespflegeperson betreuen zu lassen.

    Folgende Bescheinigungen sind dem Jugendamt vorzulegen:

    • der Antrag auf geförderte Kindertagespflege,
    • eine medizinische Unbedenklichkeitserklärung auf Förderung in der Kindertagespflege
    • der Nachweis über eine Masernimpfung,
    • ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag, der mit der Kindertagespflegeperson vorab geschlossen wurde.

    Bei Fragen rund um die Vermittlung und Betreuung informieren unsere Mitarbeiter*innen des Bereiches Kindertagespflege Sie gerne.

  • Merkmale der Kindertagespflege

    • Familiennahe Betreuungsform mit einer beständigen Bezugsperson in deren Haushalt oder in angemieteten Räumlichkeiten,
    • Individuelle und flexible Betreuungszeiten,
    • Stundengenaue Abrechnung der Betreuungszeiten,
    • Vertretungsmodelle im Falle einer Erkrankung der Kindertagespflegeperson,
    • Möglichkeit der Betreuung im eigenen Haushalt der Erziehungsberechtigten als Alternative,
    • Abdeckung durch eine ergänzende Betreuung/Randzeitenbetreuung außerhalb der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen und Schulen möglich.
  • Rahmenbedingungen für Eltern 

    Das Stellen eines Antrags auf eine geförderte Kindertagespflege ist nur dann möglich, wenn die Betreuung von einer qualifizierten Kindertagespflegeperson durchgeführt wird. Das Tagespflegegeld enthält grundsätzlich einen geförderten Anteil durch das Land und den Kreis.

    Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte beträgt bei einer Vollzeitbetreuung in der Kindertagespflege maximal 140,00 Euro (Stand 01.08.2024). Für jedes Kind, welches an fünf Tagen pro Woche zwischen 11.00 Uhr und 13.30 Uhr betreut wird, wird eine Mittagessenspauschale von 25,20 Euro pro Monat und Kind fällig.

    In den Folgejahren soll der Beitrag an die geplanten Reduzierungen des Elternbeitrages in den saarländischen Kindertagesstätten angepasst werden.

    Im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung findet eine stundengenaue Berechnung des Kostenbeitrages statt.

    Je nach Einkommenssituation der Erziehungsberechtigten kann ein Antrag auf Minderung oder Erlass des Kostenbeitrages gestellt werden.

    Die Mitarbeiter*Innen der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Kreisjugendamtes informieren umfassend über die finanziellen Fördermöglichkeiten bezüglich der Betreuung von Tagespflegekindern in einer Kindertagespflegestelle.

  • Vertretung durch eine mobile Kindertagespflegeperson 

    Der Saarpfalz-Kreis bietet eine Vertretungsmöglichkeit im Saarland bei Erkrankung einer Kindertagespflegeperson an. Dabei ist zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten bereits im Vorfeld eine Einverständniserklärung hierzu abgeben müssen. Auch im Betreuungsvertrag ist die Vertretungsmöglichkeit anzugeben.

    Eine beim Saarpfalz-Kreis angestellte „mobile Kindertagespflegeperson“ bietet bei Erkrankung einer anderen Kindertagespflegeperson die Vertretung in deren Wohnung oder in den eigenen geprüften und geeigneten Räumlichkeiten an. Sie besucht die mit ihm kooperierenden Kindertagespflegestellen, lernt die Kinder kennen und steht somit in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Im Rahmen ihrer Besuche macht sie besondere pädagogische Angebote, wie z. B. die Aufführung eines Puppentheaters.

  • Vertretung im Rahmen des "Bob-Teams" 

    Darüber hinaus gibt es die Vertretungsmöglichkeit im Rahmen von sog. „Bob-Teams“. Hier haben sich einige Kindertagespflegepersonen jeweils zu zweit oder zu dritt als „Bob Team“ zusammengeschlossen. Es finden regelmäßig gemeinsame Treffen statt, so dass im Krankheitsfall einer Kindertagespflegeperson ebenfalls eine gegenseitige Vertretung möglich ist. Diese Form der Vertretung im Krankheitsfall einer Kindertagespflegeperson muss im Betreuungsvertrag ebenfalls aufgeführt sein und bedingt eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten im Voraus.

Informationen für Interessierte - Kindertagespflegeperson als berufliche Perspektive

Personen, die an einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson interessiert sind, müssen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Die Mitarbeiter*innen des Bereiches Kindertagespflege bieten umfassende Informationsveranstaltungen und individuelle Beratung bzgl. der Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson an.

  • Persönliche Bewerbungsvoraussetzungen

    Die für den Qualifizierungskurs zur Kindertagespflegeperson zuständigen Mitarbeiter*innen des Jugendamtes nehmen im Rahmen eines persönlichen Gespräches eine erste Einschätzung der Eignung der Bewerber*innen vor.

    Folgende persönliche Voraussetzungen werden erwartet:

    • Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern, insbesondere Kinder U3,
    • Wertschätzendes Verhalten Kindern und Eltern gegenüber,
    • Verinnerlichung des Prinzips der gewaltfreien Erziehung nach §1631 Abs. 2 BGB,
    • Physische und psychische Gesundheit und Belastbarkeit,
    • Bereitschaft zur längerfristigen Ausübung der Kindertagespflege,
    • Persönliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Empathiefähigkeit,
    • Bereitschaft, eigenes Verhalten zu hinterfragen,
    • Erziehungsfähigkeit,
    • Bereitschaft zur Weiterbildung und aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen,
    • Bereitschaft, eine Erziehungspartnerschaft mit den Eltern einzugehen,
    • Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Fachberatung des Jugendamtes,
    • Bereitschaft zur Entwicklung eines eigenen professionellen Profils,
    • Bereitschaft zur Umsetzung des saarländischen Bildungsprogrammes.
  • Formale Zugangsvoraussetzungen

    • Mindestalter: 18 Jahre,
    • Ausführlicher Lebenslauf,
    • Schulbildung: mindestens Hauptschulabschluss,
    • Zeugnis des höchsten Schul- bzw. Berufsabschlusses
    • Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (mindestens Sprachzertifikat B 2).
  • Geeignete Räumlichkeiten 

    Die Räumlichkeiten in der Kindertagespflegestelle müssen sauber, hell, ansprechend und freundlich sein. Neben ausreichend Platz zum Spielen und Bewegen ist das Bereithalten von Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten ebenso Voraussetzung für die Geeignetheit. Die ausgewählten Wohnräume sind anregungsreich und mit altersgerechten und entwicklungsfördern den Spiel- und Lernmaterialien auszustatten.

    Für eine gesunde Entwicklung der Kinder ist auch ein geeignetes Außengelände erforderlich (z. B. Garten, Spielplatz, Park). Eine angenehme Atmosphäre und Rauchfreiheit sind unverzichtbar. Großen Wert wird auf eine sichere Umgebungsgestaltung gelegt (von den Steckdosen bis hin zum Gartenteich).

    Werden Tiere im Haushalt der Kindertagespflegeperson gehalten, so müssen diese auch auf ihre Verträglichkeit gegenüber den betreuten Kindern eingeschätzt werden. Im Vorfeld ist eine Absprache mit der Fachberatung unerlässlich. Grundsätzlich können geeignete Tiere eine positive Wirkung auf die Entwicklung der Kinder haben. Wichtig ist hierbei, dass die Kindertagespflegeperson Erfahrung im Umgang mit Tieren hat und eine verantwortungsvolle Haltung zeigt.

  • Erforderliche Nachweise

    •  Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen im Haushalt lebenden volljährigen
    • Personen,
    • Medizinisches Attest über die seelische und körperliche Gesundheit von allen im Haushalt
    • lebenden volljährigen Personen,
    • Teilnahme am Kurs „Erste Hilfe am Kind“,
    • Masernimpfung (Masernimpfpflicht seit März 2020 bei allen Jahrgängen ab 1.1.1971),
    • Erfolgreiche Absolvierung des Qualifizierungskurses zur Kindertagespflegeperson
  • Qualifizierungskurs

    Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist der erfolgreiche Abschluss des Qualifizierungskurses. Der vom Jugendamt des Saarpfalz-Kreises angebotene Kurs kostet 300,00 Euro pro Teilnehmer*in. Mit dem Betreuungsbeginn des ersten Tagespflegekindes aus dem Saarpfalz-Kreis werden 150,00 Euro des Kostenbeitrages zurückerstattet.

    Die Qualifizierung erfolgt im Rahmen des „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege“ (QHB) mit 160 Unterrichtseinheiten (UE) tätigkeitsvorbereitender Grundqualifizierung. Aktuell finden die Kurse an je zwei Tagen pro Woche für vier Stunden über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten statt. Die Qualifizierung beinhaltet ein jeweils vierzigstündiges Praktikum in einer Kindertagespflegestelle und in einer Kindertageseinrichtung. Zudem umfasst sie 100 Selbstlerneinheiten, die Erstellung eines eigenen pädagogischen Konzeptes sowie die Anfertigung eines individuellen Businessplanes.

    Die sich anschließende 140 UE umfassende tätigkeitsbegleitende Qualifizierung bietet Kindertagespflegepersonen zu Beginn der Tätigkeit eine engmaschige fachliche Unterstützung und Vertiefung relevanter Themen sowie intensive Austausch- und Reflexionsmöglichkeiten.

    Darüber hinaus ist vor Einstieg in die Tätigkeit ein Kurs „Erste Hilfe am Kind“ zu absolvieren, der alle drei Jahre aufgefrischt werden muss.

  • Fortbildungen

    Die Kindertagespflegepersonen müssen jährlich Fortbildungen von mindestens 15 Unterrichtseinheiten absolvieren, um sich kontinuierlich weiterzubilden.

    Zur Erbringung der geforderten Unterrichtseinheiten werden der Kindertagespflegeperson zusätzlich zwei betreuungsfreie Tage gewährt.

    Von Seiten des Jugendamtes werden auch verschiedene Fortbildungen angeboten

  • Möchten Sie Kindertagespflegeperson werden?

    Die Kindertagespflege stellt sowohl für Personen aus pädagogischen Berufsfeldern (z. B. Erzieher*innen, Kindertagespfleger*innen) als auch für Menschen mit einem anderen beruflichen Hintergrund, die sich gerne mit Kindern beschäftigen, eine Alternative zu einem Angestelltenverhältnis dar.

    Diese berufliche Tätigkeit ist besonders für junge Mütter und Väter geeignet, da sie zuhause ausgeübt werden kann und somit auch die Betreuung der eigenen Kinder ermöglicht.

    Die Entscheidung als Kindertagespflegeperson in den privaten Räumen zu arbeiten, sollte im Einvernehmen mit dem/der Partner*in und den eigenen Kindern stattfinden, da die zukünftigen Tagespflegekinder sowie deren Eltern sich ebenfalls dort aufhalten bzw. Zugang haben werden.

    Die zuständigen Mitarbeiter*innen des Bereiches Kindertagespflege informieren Sie bei Interesse umfassend über den Qualifizierungskurs und die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson.

  • Rahmenbedingungen der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

    Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen der Saarländischen Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege. Aktuell erhält eine Kindertagespflegeperson für ein Kind pro Stunde 5,55 €. Nach fünf Jahren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson oder mit einschlägiger Berufserfahrung als Erzieher*in oder Kinderpfleger*in erhält die Kindertagespflegeperson 6 € pro Stunde pro Kind. Für die Vor- und Nachbereitungszeit wird eine Pauschale von 11,55 € pro betreutem Kind pro Monat gezahlt.

    Für besondere Betreuungszeiten können Zuschläge gewährt werden:

    • bei einer Betreuung mit besonderen Betreuungszeiten
    • vor 7:00 Uhr und nach 18:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen,
    • bei einem erhöhten pädagogischen oder pflegerischen Förderbedarf,
    • bei einem niedrigen Stundenumfang und stundenweiser Betreuung,
    • wenn ein sonstiger, vom örtlichen Träger der Jugendhilfe festgestellter, besonderer Bedarf besteht und
    • zusätzlich bei Betreuung über Nacht jeweils zehn Euro pro Nacht.

    Ab Betreuungsbeginn werden die Kosten für eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrt (BGW) gänzlich vom Jugendamt des Saarpfalz-Kreises getragen.

    Ebenso übernimmt das Jugendamt auf Antrag die hälftigen Kosten für eine angemessene Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, wie z. B. die Einordnung der Kindertagespflege als nebenberufliche Tätigkeit.

    Jede Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr. Das Tagespflegegeld wird in dieser Zeit weitergezahlt. Im Krankheitsfall wird das Tagespflegegeld bei Einreichen eines medizinischen Attestes bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr vergütet.

    Die Kindertagespflege beinhaltet als selbständige Tätigkeit steuerliche Vergünstigungen. Wenden Sie sich hierfür bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Die o.g. Angaben entsprechen dem Stand 04/2025