Backup_Überwachung von Einrichtungen und Institutionen

Überwachung von Einrichtungen

  • Krankenhäuser

    Hygiene „hygieia bedeutet griechische Göttin der Gesundheit“ und ist die Lehre von der Gesunderhaltung des Einzelnen und der Allgemeinheit. Sie schließt sowohl die Prävention von möglichen Schäden an der Gesundheit, wie auch die Gesundheitsförderung mit ein.
    Seit 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Seitdem ist es die Aufgabe der Gesundheitsämter außer Krankenhäuser auch ambulante medizinische Einrichtungen wie z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen zu überwachen und zu beraten. Darüber hinaus sind sie ermächtigt auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Heilpraktiker zu überwachen. Es gelten in diesem Bereich dieselben gesetzlichen und fachlichen Grundlagen wie in stationären Einrichtungen.
    Ziel der hygienischen Beratung und Überwachung durch den ÖGD ist insbesondere die Vermeidung oder Verringerung von gesundheitlichen Gefahren in der Bevölkerung in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des Rettungsdienstes und des Krankentransports sowie in sonstigen stationären und ambulant betreuenden Gesundheitseinrichtungen.
    Das IfSG verpflichtet Krankenhäuser § 23 IfSG zur Erstellung eines Hygieneplans und zur Erfassung und Bewertung von Infektionen, die bei einem Krankenhausaufenthalt (nosokomial) erworben wurden.

    Weiterführende Informationen:


  • Kitas

    Die Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst haben sowohl das gemeinsame Interesse als auch den gesetzlichen Auftrag, das Wohlbefinden und die Gesundheit aller beteiligten Personengruppen zu erhalten und zu fördern.

    In der Tagesbetreuung für Kinder leben und arbeiten viele Menschen auf engem Raum zusammen, daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Neben baulichen und organisatorischen Maßnahmen können Infektionskrankheiten durch Schutzimpfungen und die konsequente Beachtung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Hygiene ist immer eine Teamleistung! Am Vorbild der Erwachsenen lernen die betreuten Kinder wichtige hygienische Verhaltensweisen für ihr späteres Leben. Dabei kommt z. B. der Händehygiene eine wesentliche Bedeutung zu.

    Die entsprechenden Maßnahmen werden im Hygieneplan der einzelnen Einrichtung festgelegt.

  • Schulen

    In Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Leitung der Einrichtung für die Sicherstellung der Hygiene (Anleitung und Kontrolle) sowie das Meldewesen (IfSG § 34) verantwortlich. Im vorzuhaltenden Hygieneplan (IfSG § 36) sollten weitere Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erhaltung angesprochen werden, die zur Prävention auch nicht-übertragbarer Erkrankungen für Schüler und Personal beitragen. Dazu gehört die Schaffung von Bedingungen, die das Lernen begünstigen und das Wohlbefinden auch während eines ganztägigen Aufenthaltes in der Schule ermöglichen (z. B. Innenraumlufthygiene, Beleuchtung, Lärm).

  • Piercingstudios

    Die Überwachung der Piercingstudios durch das Gesundheitsamt erstreckt sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene. Neben der allgemeinen Hygiene wird ein besonderes Augenmerk auf die geforderte Sterilisation (bei Nutzung von wiederverwendbaren Materialien) der verwendeten Geräte gelegt.

    Für Piercer gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsordnung. Beim Durchstechen von Zunge, Nase oder auch Genitalien können zum Beispiel Nerven verletzt werden. Bei Komplikationen durch unsachgemäßes Piercing können Entzündungen, Lähmungen usw. entstehen. Auch Infektionserkrankungen wie zum Beispiel Hepatitis können übertragen werden.

    Das Gesundheitsamt empfiehlt dringend, auf folgendes zu achten:

    • Allgemeine Sauberkeit im Piercingstudio (Desinfizierbare und leicht zu reinigende Oberflächen)
    • Der Piercingbereich sollte vom restlichen Studio abgetrennt sein (Schutz der Intimsphäre)
    • Verwendung von Einmalartikeln oder anderem sterilem Material beim Piercen
    • Ausreichende Information durch den Piercer vor dem Eingriff über die möglichen Folgen      und die Nachbehandlung
    • Information darüber, welches Material als Erstimplantat eingesetzt wird (Nickelverbot)
    • Beim eigentlichen Piercen sollte der Piercer Handschuhe tragen
    • Die vorgesehene Piercingstelle sollte vorher desinfiziert werden.

    Bei Minderjährigen ist grundsätzlich das Einverständnis (Muttischein) der Erziehungsberechtigten erforderlich.

  • Tattoostudios

    Die Überwachung der Tattoostudios durch das Gesundheitsamt erstreckt sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene. Wie bei den Piercern gibt es keine vorgeschriebene Ausbildung zum Tätowieren.

    Es besteht ein hohes Infektionsrisiko - zum Beispiel mit Hepatitisviren - durch das verwendete Material, insbesondere durch die Nadeln und die Farbe, wenn diese mit Erregern verunreinigt sind.

    Beim Tätowieren sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden:

    • Allgemeine Sauberkeit im Piercingstudio (Desinfizierbare und leicht zu reinigende Oberflächen)
    • Die entsprechende Hautstelle sollte vor Tätowierbeginn desinfiziert werden
    • Der Tätowierer sollte Einmalhandschuhe tragen
    • Die verwendeten Nadeln sollten entweder (im besten Fall) Einmalnadeln sein oder aus einer sterilen Box entnommen werden
    • Die Farben sollten für jeden Tätowiervorgang frisch angesetzt werden. Sie dürfen nach Gebrauch nicht in das ursprüngliche Gefäß zurück geschüttet werden, sondern sind zu entsorgen
    • Der Tätowierplatz ist deutlich vom restlichen Teil des Raumes zu trennen (Schutz der Intimsphäre)
    • Am Tätowierplatz dürfen sich nur Materialien befinden, die zum Tätowieren benötigt werden
    • Alle Materialien sind nach Gebrauch zu reinigen, zu desinfizieren und im Anschluss zu sterilisieren

    Weiterführende Informationen:

    Tattoo-REACH Verordnung 2022:

    Ab dem 04. Januar 2022 sind alle bisher gängigen Tätowierfarben, auch die nach Tätowiermittelverordnung ResAP 2008_1 zugelassenen, nicht mehr REACH-konform und somit verboten. Sie dürfen also innerhalb Europas nicht mehr zum Tätowieren verwendet werden.

    Die Tattoo-REACH Verordnung, genauer die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist schon am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und gültig.