Hygiene und Überwachung von medizinischen Einrichtungen
Hygiene „hygieia bedeutet griechische Göttin der Gesundheit“ und ist die Lehre von der Gesunderhaltung des Einzelnen und der Allgemeinheit. Sie schließt sowohl die Prävention von möglichen Schäden an der Gesundheit, wie auch die Gesundheitsförderung mit ein.
Seit 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Seitdem ist es die Aufgabe der Gesundheitsämter außer Krankenhäuser auch ambulante medizinische Einrichtungen wie z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen zu überwachen und zu beraten. Darüber hinaus sind sie ermächtigt auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Heilpraktiker zu überwachen. Es gelten in diesem Bereich dieselben gesetzlichen und fachlichen Grundlagen wie in stationären Einrichtungen.
Ziel der hygienischen Beratung und Überwachung durch den ÖGD ist insbesondere die Vermeidung oder Verringerung von gesundheitlichen Gefahren in der Bevölkerung in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des Rettungsdienstes und des Krankentransports sowie in sonstigen stationären und ambulant betreuenden Gesundheitseinrichtungen.
Krankenhäuser
Das IfSG verpflichtet Krankenhäuser (§ 23 IfSG) zur Erstellung eines Hygieneplans und zur Erfassung und Bewertung von Infektionen, die bei einem Krankenhausaufenthalt (nosokomial) erworben wurden.
Krankenhäuser im Saarpfalz-Kreis
Weiterführende Informationen:
Ambulantes Operieren
Zusätzlich zu den in Krankenhäusern vorgenommenen Eingriffen wird auch eine Großzahl an Operationen ambulant ausgeführt. Um sicherzustellen, dass kein höheres Risiko in diesem Bereich für die Patienten entsteht gelten dort die gleichen Anforderungen an die Hygiene wie im Krankenhaus (§ 23 IfSG).
Arztpraxen
Die hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt erfolgt bei Arztpraxen gemäß § 23 IfSG, § 36 IfSG, dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 12 ÖGDG) und der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen ( § 14 MedHygVO).
Weitere Informationen:
Einrichtungen zur Dialyse und Blutspende
Dialysezentren und Blutspendedienste sind auch im Saarpfalz-Kreis ein wichtiger Bestandteil der medizinischen Versorgung. Ähnlich wie bei anderen medizinischen Einrichtungen erfolgt hier ebenfalls u. a. gemäß § 12 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) eine infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Blutspende:
"Blutspende rettet Leben" ist ein häufiger Slogan, der die Bedeutung von Blutspenden hervorhebt. Blutspenden sind lebensrettend, da Blut nicht künstlich hergestellt werden kann und für viele medizinische Behandlungen wie Operationen, Organtransplantationen und die Behandlung von Krebspatienten benötigt wird. Eine einzige Blutspende kann bis zu drei Leben retten, da die einzelnen Blutbestandteile (z.B. rote Blutkörperchen, Blutplasma, Thrombozyten) für verschiedene Patienten verwendet werden können.
Rettungsdienste und Krankentransport
Akut durchzuführende lebenserhaltende Maßnahmen haben im Rettungsdienst immer Vorrang. Dennoch dürfen geeignete Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen nicht vernachlässigt werden, um Patienten und Personal nicht zu gefährden. Dementsprechend erfolgt auch für Rettungsdienste und Krankentransporte eine infektionshygienische Überwachung der Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß § 12 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG).