Hygiene und Überwachung von kosmetischen Einrichtungen
Hygiene „hygieia bedeutet griechische Göttin der Gesundheit“ und ist die Lehre von der Gesunderhaltung des Einzelnen und der Allgemeinheit. Sie schließt sowohl die Prävention von möglichen Schäden an der Gesundheit, wie auch die Gesundheitsförderung mit ein.
Piercingstudios
Die Überwachung der Piercingstudios durch das Gesundheitsamt erstreckt sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene. Neben der allgemeinen Hygiene wird ein besonderes Augenmerk auf die geforderte Sterilisation (bei Nutzung von wiederverwendbaren Materialien) der verwendeten Geräte gelegt.
Für Piercer gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsordnung. Beim Durchstechen von Zunge, Nase oder auch Genitalien können zum Beispiel Nerven verletzt werden. Bei Komplikationen durch unsachgemäßes Piercing können Entzündungen, Lähmungen usw. entstehen. Auch Infektionserkrankungen wie zum Beispiel Hepatitis können übertragen werden.
Das Gesundheitsamt empfiehlt dringend, auf folgendes zu achten:
- Allgemeine Sauberkeit im Piercingstudio (Desinfizierbare und leicht zu reinigende Oberflächen)
- Der Piercingbereich sollte vom restlichen Studio abgetrennt sein (Schutz der Intimsphäre)
- Verwendung von Einmalartikeln oder anderem sterilem Material beim Piercen
- Ausreichende Information durch den Piercer vor dem Eingriff über die möglichen Folgen und die Nachbehandlung
- Information darüber, welches Material als Erstimplantat eingesetzt wird (Nickelverbot)
- Beim eigentlichen Piercen sollte der Piercer Handschuhe tragen
- Die vorgesehene Piercingstelle sollte vorher desinfiziert werden.
Bei Minderjährigen ist grundsätzlich das Einverständnis (Muttischein) der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Tattoostudios
Die Überwachung der Tattoostudios durch das Gesundheitsamt erstreckt sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene. Wie bei den Piercern gibt es keine vorgeschriebene Ausbildung zum Tätowieren.
Es besteht ein hohes Infektionsrisiko - zum Beispiel mit Hepatitisviren - durch das verwendete Material, insbesondere durch die Nadeln und die Farbe, wenn diese mit Erregern verunreinigt sind.
Beim Tätowieren sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden:
- Allgemeine Sauberkeit im Tattoostudio (Desinfizierbare und leicht zu reinigende Oberflächen)
- Die entsprechende Hautstelle sollte vor Tätowierbeginn desinfiziert werden
- Der Tätowierer sollte Einmalhandschuhe tragen
- Die verwendeten Nadeln sollten entweder (im besten Fall) Einmalnadeln sein oder aus einer sterilen Box entnommen werden
- Die Farben sollten für jeden Tätowiervorgang frisch angesetzt werden. Sie dürfen nach Gebrauch nicht in das ursprüngliche Gefäß zurück geschüttet werden, sondern sind zu entsorgen
- Der Tätowierplatz ist deutlich vom restlichen Teil des Raumes zu trennen (Schutz der Intimsphäre)
- Am Tätowierplatz dürfen sich nur Materialien befinden, die zum Tätowieren benötigt werden
- Alle Materialien sind nach Gebrauch zu reinigen, zu desinfizieren und im Anschluss zu sterilisieren
Weiterführende Informationen:
Tattoo-REACH Verordnung 2022:
Ab dem 04. Januar 2022 sind alle bisher gängigen Tätowierfarben, auch die nach Tätowiermittelverordnung ResAP 2008_1 zugelassenen, nicht mehr REACH-konform und somit verboten. Sie dürfen also innerhalb Europas nicht mehr zum Tätowieren verwendet werden.
Die Tattoo-REACH Verordnung, genauer die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist schon am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und gültig.
Weitere Informationen:
Weitere Einrichtungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege (z. B. Friseursalon, Barbershop und Nagelstudio)
Einrichtungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege, z. B. zur Fußpflege, im Friseurhandwerk, Tätowier- oder Kosmetikunternehmen, sind gemäß der Hygiene-Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten dazu verpflichtet bestimmte Hygienevorgaben umzusetzen.
Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – ÖGDG-) vom 19. Mai 1999 werden Vorgaben gemacht, um Infektionskrankheiten vorzubeugen, die durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen werden können. U. a. ist dort festgelegt, dass auch Einrichtungen der Gesundheits- und Schönheitspflege, bei deren Tätigkeiten Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, durch das Gesundheitsamt überwacht werden können.
Weitere Informationen:
- Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeitende im Friseurhandwerk (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
- Hautschutz- und Händehygienepläne der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Mitarbeitende in der Kosmetik
- Hautschutz- und Händehygienepläne der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Mitarbeitende in der Podologie und Fußpflege
- Aktuelle Info: Hygienemerkblatt für Friseurbetriebe und Barber Shops zu Hautpilzerkrankungen