Schengener Abkommen

Schengener Abkommen

Vielen Patienten werden Medikamente verschrieben, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, beispielsweise zur Schmerztherapie wie Mophin oder Morphinähnliche Substanzen, rezeptpflichtige Cannabisprodukte oder zur Therapie eines AD(H)S wie Ritalir. Bei Reisen ins Ausland müssen beim Mitführen solcher Medikamente gewisse Regelungen beachtet werden.

Bitte informieren Sie sich VOR Antritt Ihrer Reise über die Regelungen in Ihrem Urlaubsland sowie über die Regelungen in den Ländern, die Sie im Laufe Ihrer Reise passieren, bspw. Im Rahmen einer Durchfahrt während der An-/Abreise.

Weiterführende Informationen und Links über den Umgang Ihres Reise-/Transitlandes finden Sie beispielsweise hier:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte


Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Für Reisen in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn), welche bis zu 30 Tage andauern, muss bei Mitnahme von unter das BtMG fallender Medikamente eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Diese muss vor Antritt der Reise beglaubigt werden. Im Saarland werden diese Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Hier finden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“


Reisen außerhalb der Staaten des Schengener Abkommens

Für Reisen in andere Länder, gelten individuelle Bestimmungen. Diese sollten vom Reisenden vor Antritt der Reise bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland selbst recherchiert werden. Der “Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB)“ empfiehlt eine mehrsprachige Bescheinigung des verschreibenden Arztes über die verordneten Medikamente mitzuführen. Diese sollte Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthalten und ebenfalls beglaubigt sein. Auch diese Beglaubigungen werden im Saarland durch die Gesundheitsämter durchgeführt.

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Weiterführende Informationen

WICHTIG: Für jedes verschriebene Medikament ist ein separates Formular erforderlich!

  • Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises beglaubigt Ihnen die von Ihrem Arzt ausgefüllten Dokumente.
  • Für die Beglaubigung fallen pro Formular 7€ Gebühr an.