Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

  • Leistungsbeschreibung

    Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für minderjährige Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen (familienfernen) Elternteil erhalten. Unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden können, kann im Beitrag Unterhaltsvorschuss nachgelesen werden.

    Mit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen geht der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seinen barunterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe der monatlichen Leistung auf das Land Saarland, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskassen der jeweiligen Landkreise, über (§ 7 UVG). Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang erwirbt die Unterhaltsvorschusskasse auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil.

    Nachdem der barunterhaltspflichtige Elternteil über die Leistungsbewilligung sowie den daraus resultierenden gesetzlichen Forderungsübergang nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, wird dieser gem. § 6 Abs. 1 UVG aufgefordert, Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (siehe unter Anträge/Formulare: „Auskunft über Einkommen und Vermögen (pdf)" ).

    Erteilt der barunterhaltspflichtige Elternteil keine oder nur unvollständig Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Unterhaltsvorschusskasse berechtigt, die erforderlichen Auskünfte über Dritte (Arbeitgeber, Finanzamt, Sozialleistungsträger, Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern o.a.) einzuholen.

    Nach Vorliegen aller notwendigen Informationen wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen einer Unterhaltsberechnung geprüft und der barunterhaltspflichtige Elternteil anschließend zur Zahlung des ermittelten Unterhaltsbeitrages aufgefordert. Die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofes (BGH).

    Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, ist die Unterhaltsvorschusskasse gehalten, die säumigen Beträge im Rahmen eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens bzw. im Rahmen eines zivilrechtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen. Die Durchführung solcher Verfahren ist stets mit zusätzlichen Kosten und Gebühren (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten) für den barunterhaltpflichtigen Elternteil verbunden.

    Für weitere Rückfragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

  • Anträge / Formulare


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