Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten

  • Leistungsbeschreibung

    Gewährung persönlicher Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Problemen

    Das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sieht in § 67 den Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vor. Diese gehen zumeist mit Wohnungsnot, Suchtproblemen, sozialer Ausgrenzung und der Notwendigkeit besonderer persönlicher Betreuung einher.

    Häufig besteht Bedarf nach stationär Hilfe, die in Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen organisiert und umgesetzt wird.

    Auch werden in geeigneten Fällen individuelle ambulante Einzelfallhilfen gewährt.

    Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen, die ihre Ursachen jeweils in äußeren Umständen oder in der Person der Leistungsberechtigten haben können.

    Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten der leistungsberechtigten Personen oder durch Dritte wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

    Im Vordergrund der Hilfe gemäß § 67 SGB XII steht die persönliche Beratung der Hilfesuchenden. Hierbei werden im vertraulichen Gespräch deren persönliche Situation und die Gründe für die aktuelle Problemlage besprochen. Gemeinsam werden Lösungswege erschlossen und geprüft, welche Ressourcen zur Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten genutzt werden können.

    Daneben werden Hilfen zur Erlangung und Sicherung des Lebensunterhaltes vermittelt bzw. bei Bedarf gewährt.

    Bei Bedarf erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter des Saarpfalz-Kreises und mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege (z. B. beim Vorliegen von Wohnungslosigkeit zur Einrichtung einer Meldeadresse mit der Caritas).

  • Voraussetzungen

    Ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfe gemäß § 67 SGB XII vorliegen, wird im gemeinsamen Beratungsgespräch geklärt.

    Die Hilfe gemäß § 67 SGB XII kann beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich allen erwachsenen Bürgern und Bürgerinnen des Saarpfalz-Kreises gewährt werden. Sie ist jedoch gegenüber anderen Sozialleistungen wie z. B. Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz, Bürgergeld oder der Jugendhilfe nachrangig.  

    Hilfesuchende sollten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Abwendung der sozialen Problemlage mitbringen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Grundsätzlich kann die Erstberatung persönlich und ohne schriftlichen Antrag erfolgen.

    Zur weiteren Hilfegewährung ist ein Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erforderlich.

    Eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrages kann gewährt werden.    

    Zur Beratung sollten der Personalausweis, vorhandene Sozialleistungsbescheide, Unterlagen zur Wohnungssituation (Mietverträge, ggfls. Kündigungsschreiben etc.), Einkommensnachweise - z. B. Rentenbescheid, letzter Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung etc. - und - falls vorhanden - Unterlagen zur gesundheitlichen Situation (z. B. Atteste, Berichte) mitgebracht werden.

    Die Beratungsleistung beinhaltet auch die Unterstützung bei der Beschaffung erforderlicher Unterlagen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Beratung ist kostenfrei.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Für die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung sind keine Fristen zu beachten.

    Weiterführende Hilfen wie z. B. eine stationäre Unterbringung und Betreuung im Rahmen der Hilfegewährung gemäß § 67 SGB XII werden bei Bedarf nach Antragstellung erbracht.

  • Rechtsgrundlage

    § 67 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Beratung erfolgt vertraulich und unter Beachtung der Schweigepflicht.

    Beratungstermine können individuell vereinbart werden.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen