Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

  • Verfahrensablauf

    > Beim Leistungsträger wird die Notlage bzw. Bedürftigkeit durch die Antragstellung dokumentiert und die Zuständigkeit geprüft.
    > Anschließend wird der sozialhilferechtlichen, monatliche Bedarf ermittelt: 

    • Regelsatz/Regelsätze
    • Mehrbedarfe
    • Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung
    • zusätzliche Bedarfe
    • Prüfung der Nachrangigkeit

    > Zusätzlich wird die Nachrangigkeit ermittelt:

    • Einkünfte
    • Vermögen
    • Unterhaltsansprüche
    • vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Trägern
    • Einsatz der Arbeitskraft

    > Anschließend erfolgt die Gegenüberstellung (Berechnung) von Bedarf und Einkommen: Ergebnis

    • Es errechnet sich ein ungedeckter Bedarf: Gewährung der beantragten Leistungen
    • Einkommen/Vermögen des Antragsteller übersteigen den festgestellten sozialhilferechtliche Bedarf: Ablehnung des Antrages
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Grund und Höhe der Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung),

    Aktuelle Richtwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmieten im Saarpfalz-Kreis:

    Haushaltsgröße

    Wohnfläche

    Obergrenze

    Obergrenze

    Anzahl Personen

    Bexbach

    Blieskastel

    Gersheim

    Mandelbachtal

    Homburg

    Kirkel

    St. Ingbert

    1

    50

    397,10 €

    448,80 €

    2

    65

    480,70 €

    542,30 €

    3

    80

    573,10 €

    645,70 €

    4

    95

    668,80 €

    754,60 €

    5

    110

    763,40 €

    860,20 €

     

     

     

     

    jede weitere Person zusätzlich

    15

    90,20 €

    103,40 €

     

    • Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensnachweise, z. B. Rentenbescheid, letzter Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege zum bestehenden Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Hinweis:

    • Auch Vermögensänderungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung sind anzugeben (z.B. durch Schenkung oder etwa die Hausübergabe).
    • In Abhängigkeit vom Einzelfall müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren entstehen nicht.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungen der Grundsicherung werden nur nach Antragstellung erbracht. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

  • Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe