Hilfe zur Pflege

  • Leistungsbeschreibung

    Wer auf Pflege angewiesen ist und die Kosten aus eigenen Mitteln nicht decken kann, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Dabei unterscheidet man zwischen der ambulanten Pflege und der stationären Pflege. Der Anspruch auf Leistungen der ambulanten und stationären Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, §§ 61 ff.) und ist vermögens- und einkommensabhängig.

    Ambulante Hilfe zur Pflege

    Ambulante Hilfe zur Pflege kann gewährt werden in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Pflegehilfsmitteln, Tages- oder Nachtpflege und Hilfen bei der Haushaltsführung.

    Berechtigt zur Inanspruchnahme ambulanter Pflege sind Personen, bei denen die Pflegedauer weniger als 6 Monate in Anspruch nimmt, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, bei denen die Leistung bei der Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist oder die nicht pflegeversichert sind.

    Die Höhe der zu zahlenden Leistung an die pflegebedürftige Person hängt ab vom persönlichen Bedarf, vom Pflegegrad, von den Leistungen der Pflegeversicherung und vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person.

    Auch Personen, die keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben, können Leistungen der ambulanten Pflege beantragen.

    Stationäre Hilfe zur Pflege

    Man unterscheidet zwischen Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationärer Hilfe zur Pflege. Oft schließt eine vollstationäre Pflege an Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege an. Die mit der Pflege verbundenen Kosten können dabei ganz oder teilweise übernommen werden. Sollte Vermögen vorhanden sein, aber nicht direkt verwertet werden können, kann die Hilfe als Darlehen bewilligt werden.

    Stationäre Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für Personen, die 65 Jahre oder älter sind, bei denen mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die vor der Aufnahme in einer Einrichtung im Saarpfalz-Kreis wohnten. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst oder deren Betreuer/Bevollmächtigtem gestellt werden.

  • Verfahrensablauf

    Verfahrensablauf

    Gerne können Sie den Antrag telefonisch stellen. Sie erhalten dann die Antragsunterlagen per Post.

    Den ausgefüllten Antrag auf Hilfe zur Pflege können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder bei der Kreisverwaltung Homburg, Am Forum 1 in 66424 Homburg persönlich abgeben.

    Für einen persönlichen Beratungstermin (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) oder weitere Auskünfte können Sie sich gerne telefonisch melden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zu den Antragsunterlagen gehören (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

    - der Antrag an sich
    - eine Vermögenserklärung
    - eine Bankauskunft
    - Kontoauszüge der letzten drei Monate
    - Vermögens- und Versicherungsnachweise
    - Bescheid über den Pflegegrad
    - je nach persönlicher Situation Unterlagen zu Wohneigentum bzw. Mietwohnung


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