Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) gewährt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§ 1 Abs. 1 WoGG).
Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II, von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie von anderen in § 1 Abs. 2 WoGG genannten Sozialleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, sind von Wohngeld ausgeschlossen.

Wohngeld wird gewährt, wenn das Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Zahl der Familienmitglieder bestimmte Höchstgrenzen nicht erreicht, die Miete oder Belastung das aus einer Tabelle ersichtliche zumutbare Maß übersteigt und nicht besondere Versorgungsgründe vorliegen. Die Miete oder Belastung kann nur für - der Familiengröße entsprechende - Wohnraumkosten berücksichtigt werden. Dem örtlich unterschiedlichen Mietniveau wird durch Zuordnung von Mietstufen zu den einzelnen Gemeinden Rechnung getragen.


Zu den Wohngeld-Leistungen: